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Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Bank 3 Jahre nach Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Urteil vom 20.04.2015 Az. 6 O 9499/14)

Für Dar­le­hens­neh­mer sind beson­ders die Fest­stel­lun­gen des LG Nürn­berg-Fürth inter­es­sant, die auch auf ande­re Ver­fah­ren über­trag­bar sind, weil sie nicht auf dem Ein­zel­fall beru­hen. Ins­be­son­de­re ist es ein wei­te­res Urteil, wel­ches aus­drück­lich die Ver­wir­kung des Wider­rufs ablehnt. Dies obwohl der Ver­trag erst Jah­re nach der Kün­di­gung wider­ru­fen wor­den war. Zugleich wen­det sich das LG Nürn­berg-Fürth auch gegen die Tak­tik der Ban­ken, dem Dar­le­hens­neh­mer als Nut­zungs­er­satz nur noch die Ver­zugs­zin­sen des § 503 Abs. 2 BGB zuzu­ge­ste­hen und nicht die vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­de­nen 5 Pro­zent­punk­te über Basiszinssatz. 

Das LG Nürn­berg-Fürth setzt in sei­nem Urteil vom 20.04.2015 Az. 6 O 9499/14 sowohl das gel­ten­de Recht als auch die stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs in die Tat um und kann damit für ande­re Land­ge­rich­te als Vor­bild dienen.
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