Für Darlehensnehmer sind besonders die Feststellungen des LG Nürnberg-Fürth interessant, die auch auf andere Verfahren übertragbar sind, weil sie nicht auf dem Einzelfall beruhen. Insbesondere ist es ein weiteres Urteil, welches ausdrücklich die Verwirkung des Widerrufs ablehnt. Dies obwohl der Vertrag erst Jahre nach der Kündigung widerrufen worden war. Zugleich wendet sich das LG Nürnberg-Fürth auch gegen die Taktik der Banken, dem Darlehensnehmer als Nutzungsersatz nur noch die Verzugszinsen des § 503 Abs. 2 BGB zuzugestehen und nicht die vom Bundesgerichtshof entschiedenen 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz.
Das LG Nürnberg-Fürth setzt in seinem Urteil vom 20.04.2015 Az. 6 O 9499/14 sowohl das geltende Recht als auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die Tat um und kann damit für andere Landgerichte als Vorbild dienen.
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