Mit Urteil vom 28.12.2018 Az. 2–27 O 221/18 hat das LG Frankfurt eine Klage der Sparda-Bank Hessen eG gegen eine Darlehensnehmerin abgewiesen. Dabei führt das LG Frankfurt zur Begründung u.a. aus, dass die Sparda-Bank Hessen eG sich nach dem Widerruf des Darlehensvertrages rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weil ihr die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen.
WeiterlesenArchiv der Kategorie: Widerrufsfolgen
Aufrechnungsklausel in den AGBs erschwert Widerruf und ist unwirksam
Eine Klausel in den AGBs, die die Aufrechnung des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs eines Darlehensvertrages erschwert, ist unwirksam. Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.03.2018 XI ZR 309/16 umfangreich zu einer von vielen Banken verwendeten AGB-Klausel geäußert.
Gegenstand der Bewertung des BGHs in seinem Urteil vom 20.03.2018 XI ZR 309/16 war folgende Formulierung in den AGBs einer Sparkasse:
Weiterlesen„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ BGH 20.03.2018 XI ZR 309/16
DKB nach Widerruf zur Zahlung von Nutzungsersatz verurteilt
Das LG Berlin hat in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren mit Urteil vom 14.02.2018 Az. 38 O 149/17 die Deutsche Kreditbank (kurz “DKB”) nach Widerruf eines Immobiliendarlehens zur Zahlung von Nutzungsersatz verurteilt.
Es ging dabei um einen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2006, der 2016 widerrufen und später zurückgeführt wurde.
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Erneutes Anerkenntnis der ING DiBa in Sachen Widerruf
In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess vor dem Landgericht Frankfurt in Sachen Widerruf von Darlehensverträgen hat die ING DiBa ein Anerkenntnis abgegeben. Die ING DiBa hat die Klage in vollem Umfang anerkannt. Das LG Frankfurt erließ daraufhin mit Datum vom 21.12.2017 unter dem Az. 2–05 O 240/17 ein Anerkenntnisurteil zugunsten der Darlehensnehmer.
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BGH definiert fehlerhafte Ausführungen in den Widerrufsfolgen
Mit seinem Urteil vom 24.01.2017 Az. XI ZR 183/15 schafft der BGH mehr Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an die Passage “Widerrufsfolgen” einer Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge.
Inhaltich ging es um Widerrufsbelehrungen der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vom September 2009 für im Wege des Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Die Ausführungen zum Fristbeginn ließ der BGH zunächst unbeanstandet. Der BGH griff jedoch die Darstellung der LBBW zu den Widerrufsfolgen als fehlerhaft auf.
Die LBBW hatte unter den Widerrufsfolgen einen weiteren Absatz abgedruckt.
Der Eingangssatz lautet dabei:
“Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist.”
Weiter hieß es:
„Zur Zahlung von Zinsen und Entgelten für die vor Ablauf der Widerrufsfrist von uns erbrachten Leistungen sind Sie im Fall eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen.“
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