Bei einem Darlehen mit Restschuldversicherung muss auf die Folgen des Widerrufs für die Restschuldversicherung hingewiesen werden. Ist dies nicht der Fall ist, ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil vom 11.12.2013 Az. 31 U 127/13, dass das Fehlen eines Hinweises entsprechend § 358 V BGB a.F. bei einem Darlehensvertrag mit verbundener Restschuldversicherung, zur Unwirksamkeit der Belehrung führt. Dabei sieht § 358 V BGB a.F. vor, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei verbundenen Geschäften darüber aufzuklären ist, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages der Verbraucher auch nicht mehr an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag gebunden ist. Dies bedeutet, es wird neben dem Darlehensvertrag auch das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Regelmäßig ist es allerdings bei Versicherungen so, dass sich der Darlehensnehmer einen gewissen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen muss für den Versicherungsschutz. Daher erhält er nicht seine vollen Versicherungsbeiträge zurückerstattet.
Es ist bei verbundenen Verträgen immer zu prüfen, ob es sich dabei wirklich um verbundene Verträge handelt. Der Gesetzgeber hat hier ein paar Vorgaben gemacht, sodass nicht jedes Geschäft welches mit der Darlehenssumme getätigt wird, automatisch auch ein Verbundenes ist. Gerade bei Immobilienkäufen ist dies regelmäßig nur dann der Fall, wenn die darlehensgebende Bank hinsichtlich des Immobilienkaufs als Verkäufer auftritt oder in sonstiger Weise tatkräftige Beihilfe geleistet hat. In der Regel liegt allerdings kein verbundenes Geschäft vor.
Bei Restschuldversicherungen ist dieses Merkmal des verbundenen Geschäftes allerdings regelmäßig gegeben. Es kommt, so das OLG Hamm, nicht darauf an, ob dabei der Darlehensnehmer Versicherungsnehmer oder versicherte Person ist. Sofern der Versicherungsnehmer und die versicherte Person nur deshalb auseinanderfällt, um ein verbundenes Geschäft zu vermeiden, handelt es sich dabei um ein unwirksames Umgehungsgeschäft. Weiterhin fällt mit dem Darlehen auch jedes wirtschaftliche Interesse an der Restschuldversicherung weg. Bei einem Widerruf eines Darlehens mit Restschuldversicherung ist man gleichfalls an diese normalerweise nicht mehr gebunden.