Das LG Stuttgart gab mit Urteil vom 19.06.2015 Az. 14 O 478/14 einer von hünlein Rechtsanwälten vertretenen Klage statt und stellte fest, dass der Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge bei der Landesbank Baden-Württemberg rechtmäßig erfolgte.
Es ging dabei um zwei Darlehensverträge aus dem Jahre 2009, die die Kläger im Jahre 2014 widerrufen hatten. Die Darlehensverträge enthielten dabei Widerrufsbelehrungen die auf den Fernabsatz nach §§ 312 ff BGB a.F. ausgelegt waren.
In der Widerrufbelehrung wurde dabei zum Fristbeginn u.a. auf den Vertragsschluss abgestellt, dieser, wie sich aus dem Vertragstext ergab, erst mit Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Bank zustande kam. Im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung des BGHs zu diesem Thema (BGH 24.03.2009 Az. XI ZR 456/07) stellte das Landgericht fest, dass dies die Darlehensnehmer nicht ausreichend über das fristauslösende Ereignis in Kenntnis setzt. Die Darlehensnehmer können nicht wissen, wann der Vertrag bei der Bank eingeht und daher auch den Tag des Fristbeginns nicht bestimmen.
Darüber hinaus fehlten im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landgerichts noch weitere Fernabsatzinformationen und es fanden zahlreiche Abweichungen vom Mustertext der Widerrufsbelehrung statt, sodass sich die LBBW auch nicht auf den Vertrauensschutz des Musters berufen konnte.
Gleichfalls war das Thema Verwirkung und Rechtsmissbrauch kein großes Thema. Das Gericht lehnte beides mit zutreffender Begründung ab. Dies zum einen weil die Bank die fehlerhafte Widerrufssituation selbst herbeigeführt hatte und jederzeit hätte nachbelehren können und zum andere weil die Bank nicht besonders schutzwürdig sei.
Das Landgericht Stuttgart stärkt mit dieser Entscheidung einmal mehr die Rechte der betroffenen Darlehensnehmer, die auch Jahre nach Vertragsschluss noch ihren Darlehensvertrag widerrufen haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Bank Berufung einlegt.
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