Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 nicht nur zu einer weit verbreiteten Version einer Widerrufsbelehrung von den Sparkassen befasst, sondern diese Gelegenheit genutzt, ein paar grundsätzliche Feststellungen zu treffen.
Kein Zweifel gibt es vor allem daran, dass die vom BGH behandelte weit verbreitet Widerrufsbelehrung von Darlehensverträgen vieler Sparkassen als falsch einzustufen ist.
Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. folgende Formulierung:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen [2] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
„[2] Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
(BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
Inhaltlich ist diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie den Passus „frühestens“ verwendet hat. Dies hatte der BGH bereits mehrfach entschieden. Allerdings enthielt auch das Muster der Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zum § 14 BGB InfoVO vom 02.09.2002 bis zum 31.03.2008 diese Formulierung.
Es gab daher bisher einige Gerichte, die diese vorliegende Widerrufsbelehrung deshalb als ausreichend angesehen haben. Diese Gerichte hatten der jeweiligen Sparkasse den sogenannten Vertrauensschutz, auch Gesetzlichkeitsfiktion genannt, des § 14 Abs. 1 BGB InfoVO zugestanden. Dieser besagte, wenn die Bank exakt das jeweilige Muster der Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zum § 14 BGB InfoVO verwendet, darauf vertrauen darf, dass er richtig belehrt hat. Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht immer in Gang gesetzt wird, egal ob tatsächlich richtig belehrt wurde oder nicht.
Der BGH hat jetzt abschließend geklärt, dass diese Argumentation falsch ist. Die Widerrufsbelehrung ist inhaltlich unrichtig und es besteht kein Vertrauensschutz hinsichtlich dieser Widerrufsbelehrung.
Die Eingriffe in den Text des Musters sind zu weitgehend. Der BGH benennt hierbei explizit folgende Abweichungen als relevante Eingriffe, die zum Entfall des Musterschutzes führen:
- Fußnoten, die das Muster nicht vorsieht.
- Das Abdrucken von Gestaltungshinweisen des Musters der Widerrufsbelehrung, die nur für den Verwender zum Erstellen der Widerrufsbelehrung gedacht waren.
- Das Fehlen der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.
- Textliche Abweichungen vom Mustertext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“.
Der BGH sorgt etwas mehr für Einsicht, welche Eingriffe in den Mustertext erlaubt sind und welche nicht.
Der BGH führt ergänzend beispielhaft auf, welche Veränderungen in der Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge in Ordnung sind, ohne dass der genannte Vertrauensschutz entfällt. Diese Feststellungen sollten von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil der Vertrauensschutz bis heute in unterschiedlicher Normierung für die Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen fortbesteht und von Bedeutung ist.
Unbedenklich sind laut BGH Abweichungen vom Mustertext der Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge im O‑Ton:
„Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht.“ (BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
Der BGH hat versucht den Gerichten einen Leitfaden an die Hand zu geben, der es einfacher machen soll zu bestimmen, ob die jeweilige Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages dem gesetzlichen Muster entspricht oder nicht.
Diese Feststellungen sind gerade auch für neuere Darlehensverträge interessant.
Es dürfte mit dieser Entscheidung ebenfalls geklärt sein, dass neuere Widerrufsbelehrungen für Darlehensverträge die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, gleichfalls kein Vertrauensschutz genießen, wenn entsprechende Abweichungen vom Muster vorliegen.
Der BGH hatte dies hinsichtlich einer Sparkassenbelehrung in einer anderen Entscheidung noch offen gelassen, weil es mit der Revision nicht angegriffen wurde.
Mittlerweile ist hingegen mit diesem Urteil des BGHs deutlich geworden, dass etwa die Nennung der „Aufsichtsbehörde“ als Beispiel für die notwendigen Pflichtinformationen in den Widerrufsbelehrungen von neueren Darlehensverträgen ab dem 11.06.2010 eine eindeutige Abweichung vom Muster darstellen dürfte.
Der BGH hat noch weitere gewichtige Feststellungen getroffen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein werden.
Die Angabe eines Postfaches in der Widerrufsbelehurng des Darlehensvertrages ist per se erstmal nicht falsch bei Darlehensverträgen die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurde, führt aber zum Entfall der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion.
Sofern die Bank in der Widerrufsbelehrung keine ladungsfähige Anschrift angibt, ist dies für sich genommen kein Fehler, der zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt. Dies hatte der BGH bereits zuvor entschieden und ist nichts Neues. Neu hingegen ist, dass der BGH feststellt, dass das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift für die Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen bis zum 10.06.2010 jedenfalls aber zum Entfall der bereits genannten Gesetzlichkeitsfiktion führt. Die betroffene Bank kann daher in diesem Fall nicht mehr darauf vertrauen, dass ihre Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entspricht und per Definition ausreichend ist.
Wie die Sachlage für Darlehensverträge ist, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, lässt der BGH zunächst offen. Nachdem er aber eine zeitliche Zäsur eingefügt hat, spricht vieles dafür, dass die Angabe keiner ladungsfähigen Anschrift bzw. nur eines Postfaches bei Widerrufsbelehrungen für Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 ein eindeutiger Fehler sein könnte, der zur Unwirksamkeit der Belehrung führt.
Besonderen Wert legte der BGH in der Entscheidung auf die Würdigung der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Fußnote.
Die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ wird vom BGH als eigener Fehler anerkannt. Daher ist im Lichte dieser Entscheidung jede Widerrufsbelehrung potenziell falsch, die diese oder eine ähnliche Fußnote enthält.
„Zum anderen unterrichtete die Widerrufsbelehrung in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB aF grundsätzlich richtig mit “zwei Wochen” an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext “Bitte Frist im Einzelfall prüfen” vermittelte die Belehrung indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (…).“ (BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
Diese Feststellung ist für ähnliche Widerrufsbelehrungen übertragbar.
Viele Sparda-Banken, VR-Banken und Volksbanken haben längere Zeit eine Widerrufsbelehrung verwendet, die eine Fristangabe von „zwei Wochen (einem Monat)“ enthielt. Hier wurde oft eine Fußnote angehängt mit weiteren Erklärungen. Nach diesseitiger Ansicht dürfte die Marschrichtung des BGHs hinsichtlich dieser Widerrufsbelehrung aufgrund des ergangenen Urteils deutlich geworden sein.
Der BGH stellt zudem fest, dass die Kausalität der Fehler in der Widerrufsbelehrung keine Rolle spielen. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob der Mangel in der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall kausal für den unterbliebenen Widerruf war oder nicht.
„Auf die Kausalität der unter b) aufgeführten Belehrungsfehler für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (…).“ (BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
Der BGH benennt das Widerrufsrecht beim Namen als „ewiges Widerrufsrecht“. Dies sollte die anhaltende Diskussion bei einigen Gerichten, ob es ein „ewiges Widerrufsrecht“ gibt oder nicht beenden.
„Mangels einer gesetzeskonformen Belehrung stand den Klägern, wovon das Berufungsgericht richtig ausgegangen ist, ein sogenanntes “ewiges” Widerrufsrecht zu, das sie noch im Juni 2013 ausüben konnten.“ (BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
Der BGH führt ebenso aus, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt (Für „Altverträge“ von vor dem 11.06.2010 ist das Widerrufsrecht per Gesetz zwischenzeitlich beseitigt worden).
„Für den hier maßgeblichen Zeitraum und die hier maßgebliche Vertragssituation, in der die Kläger den Widerruf im Jahr 2013 erklärt haben, hat der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich dahin optiert, eine automatische zeitliche Begrenzung für das Widerrufsrecht im Falle einer unzureichenden Belehrung des Verbrauchers nicht vorzusehen.“ (BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
Zugleich geht der BGH aber durchaus davon aus, dass grundsätzlich eine Verwirkung des Widerrufsrechts ebenso wie das rechtsmissbräuchliche Ausübungen des Widerrufsrechts möglich ist.
Hier scheint der XI. Senat eine andere Auflassung zu vertreten als andere Senates des BGHs, die bei ähnlichen Rechtsfragen hinsichtlich der zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts Verwirkung und Rechtsmissbrauch abgesehen von Extremfällen grundsätzlich abgelehnt haben. Der für Banken zuständige XI. Senat hält sich hingegen ein deutlich größeres Schlupfloch offen.
Der BGH spricht in seinem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 davon, dass die beklagte Bank sich u.a. schon deshalb nicht auf Verwirkung berufen kann, weil sie nicht nachbelehrt hat. In der Tat sah der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Nachbelehrung im § 355 Abs. 2 BGB a.F. vor. Bis auf sehr wenige Fälle ist dies allerdings bei Darlehensverträgen i.d.R. nicht passiert. Der BGH wirft sodann die Frage auf, ohne sie freilich zu beantworten, was ist im Falle eines bereits beendeten Darlehensvertrages. Ob hier ebenfalls nachbelehrt hätte werden können und ob dies sinnvoll gewesen wäre, bleibt unbeantwortet. Es könnte sein, dass der BGH sich hier eine Hintertür schaffen will, um eine Verwirkung bei bereits beendeten Darlehensvertrag unter bestimmten Bedingungen anzunehmen. Nachdem der Versicherungssenat des BGHs Verwirkung auch nach Vertragsende bisher eher abgelehnt hat, kann der Bankensenat dies nur dann anders sehen, wenn er ein Alleinstellungsmerkmal findet (z.B. die Nachbelehrungsoption). Anders als andere Gerichte ist der BGH und die Senat untereinander an die jeweilige Rechtsprechung gebunden und können davon nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen.
Kein Rechtsmissbrauch beim Widerruf von Darlehensverträgen.
Hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Ausübens des Widerrufs folgt der XI. Senat hingegen seiner bisherigen Rechtsprechung und der der anderen Senaten des BGHs. Ein Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts kommt i.d.R. nicht in Betracht. Dies insbesondere gerade auch dann nicht, wenn nur aus rein wirtschaftlichen Gründen widerrufen wird. Im Ergebnis völlig zutreffend. Die Bank handelt ihrerseits ebenfalls nicht aus altruistischen Gründen, warum sollte es dann der Darlehensnehmer.
Die Annahme der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs bei Darlehensverträgen die noch während der Laufzeit widerrufen wurden, sollte endgültig der Vergangenheit angehören. Bei bereits beendeten Darlehensverträgen wird die Diskussion hingegen weitergehen.
In der Quintessenz wird jedoch deutlich, dass der BGH den angeblichen wirtschaftlichen Folgen für die Banken kaum Bedeutung zumisst, ob der Widerruf wirksam ist oder nicht.
„Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte — immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler — der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist — unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte — generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Dass Widerrufsrechte wie das der Kläger in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht — wie oben ausgeführt — auf einer bewussten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen“ (BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
Der BGH sorgt weiterhin für etwas mehr Transparenz bei dem Nutzungsersatz zugunsten des Darlehensnehmers hinsichtlich der Rückabwicklung von Darlehensverträgen.
Bisher wurde anhand der bestehenden BGH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Darlehensnehmer einen Anspruch gegenüber der Bank auf Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz haben. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 dies differenziert.
Bei nicht grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, die nicht unter den § 497 BGB fallen, finden weiterhin diese 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz Anwendung.
Bei Immobiliendarlehen gilt seit dem Urteil vom 12.07.2016 hingegen nur eine Vermutung hinsichtlich der Nutzungen der Bank von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
Eine nähere Begründung wieso dies so ist, nennt der BGH nicht. Der BGH bezieht sich lediglich auf die Verzugsregelungen des Gesetzgebers. Ein tatsächlicher Bezug zu den Erträgen der Banken wird hingegen nicht gezogen.
Der BGH weißt allerdings explizit darauf hin, dass diese Vermutung sowohl von der Bank als auch vom Darlehensnehmer widerlegt werden kann.
In der Praxis bedeutet dies, wenn der Darlehensnehmer der Bank nachweisen kann, dass sie einen größeren Nutzen gezogen hat, dann muss die Bank diesen herausgeben. Leider benennt der BGH keine Anhaltspunkte, die er ausreichen lassen würde, diesen größeren Nutzen zu belegen. Sollte dies nur durch ein umfassendes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers möglich sein, wird es in der Praxis eine theoretische Möglichkeit für den Darlehensnehmer bleiben.
Reichen hingegen Angaben aus den Geschäftsberichten und den Erträgen der jeweiligen Bank aus, ließe sich bei vielen Banken auch ein höherer Nutzen darlegen. Bei einigen in gewissen Zeiträumen aber unter Umständen auch ein geringerer.
Klar ist insoweit, dass es nicht lediglich auf das Jahresergebnis der jeweiligen Bank ankommt. Dieses kann und war bei einigen Banken bisweilen durchaus auch einmal negativ. Ein negativer Nutzungsersatz kann aber nicht zu Lasten der Darlehensnehmer geltend gemacht werden. Letztlich entspräche es auch nicht der gesetzlichen Regelungen des Rücktrittsrechts, welches für die Rückabwicklung der Darlehensverträge die zwischen 01.11.2002 und 12.06.2014 geschlossen wurden, maßgeblich ist. Die Geschäftsberichte der Banken schlüsseln leider nicht auf, woher das investierte Geld kommt und was damit konkret gemacht wurde. Es besteht damit ein erhebliches Beweisproblem auf Seiten der Darlehensnehmer höhere Erträge darzulegen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte hier positionieren werden. Es spricht aber vieles dafür, dass die Gerichte 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz annehmen werden und jede davon abweichende Entscheidung wird einzelfallbezogen bleiben.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.