Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 13.10.2015 Az. 17 U 42/15 erneut eine Sparkassenbelehrung aus dem Jahre 2003 für unwirksam erklärt. Damit bestätigt der 17. Senta des OLG Karlsruhe die bisherige Linie des 4. Senats (27.02.2015 Az. 4 U 144/14).
Das neuste Urteil wies dabei die von der Sparkasse eingelegte Berufung zurück. Diese hatte bereits in erster Instanz verloren und dieses Urteil wurde jetzt vom OLG Karlsruhe bekräftigt.
Die hier vom OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.10.2015 Az. 17 U 42/15 als unwirksam angesehene Formulierung der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages enthielt u.a. die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“.
Das OLG befasst sich in seiner aktuellen Entscheidung dezidiert mit dieser Fußnote und sieht in dieser eine eindeutige und redaktionelle Abweichung vom Mustertext gegeben. Daher konnte sich die Sparkasse nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion und den Schutz des Musters der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 6 zum § 14 BGB InfoVO berufen. Mithin war die Widerrufsbelehrung falsch und fehlerhaft, weil sie u.a. auch den Passus „Die Frist beginnt frühestens …“ enthalten hat.
Interessant ist das Urteil zudem deshalb, weil das Darlehen bereits 2012 abgelöst worden war und die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangten. Der Widerruf erfolgte jedoch erst 2014. Die Richter des OLG Karlsruhe sahen in diesem Umstand jedoch kein Problem. Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt. Dem steht die Vertragsauflösung und der 2 Jahre später erfolgte Widerruf nicht entgegen.
Übertragt man dieses Urteil auf die vielen Sparkassenbelehrungen, die ebenfalls diese Fußnote enthalten und den Passus „Die Frist beginnt frühestens …“, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass diese gleichfalls fehlerhaft sind. Nachdem viele Sparkassen ihre Widerrufsbelehrung auf der Musterwiderrufsbelehrung des Sparkassenverbandes aufgebaut haben, sind daher sehr viele Sparkassen von dieser erneut für fehlerhaft gehaltenen Widerrufsbelehrung betroffen. Die gegenläufige Ansicht, die das OLG Schleswig (Az. 5 U 175/14) versucht hat zu etablieren, hat sich in der Rechtsprechung bisher nicht durchgesetzt. Ähnliche Widerrufsbelehrungen wurden bereits von den OLGs Brandenburg, München, Köln und eben Karlsruhe für unwirksam gehalten.
Gleichwohl dürfen Betroffene nicht erwarten, dass ein Widerruf eines Darlehensvertrages mit dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Selbstläufer ist. Betroffene sollten immer fachliche Beratung hinzuziehen, damit Fehler vermieden werden können.
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