Das LG Berlin hat in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren mit Urteil vom 14.02.2018 Az. 38 O 149/17 die Deutsche Kreditbank (kurz “DKB”) nach Widerruf eines Immobiliendarlehens zur Zahlung von Nutzungsersatz verurteilt.
Es ging dabei um einen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2006, der 2016 widerrufen und später zurückgeführt wurde.
Die DKB weigerte sich zunächst aussergerichtlich den Widerruf umzusetzen. Daraufhin wurde Klage auf Zahlung gegenüber der DKB erhoben. Insbesondere wurde der der Darlehensnehmerin zustehende Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz gefordert. Das LG Berlin gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte die DKB zur Zahlunge von über 8.700 € an die Darlehensnehmerin.
Die von der DKB im vorliegenden Fall verwendete Widerrufsbelehrung enthielt dabei sowohl den Terminus “frühestens” als auch einen besonderen Hinweis zu einem angeblichen Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem zustimmt.
Beides sind im Sinne der BGH-Rechtsprechung klare fehlerhafte Formulierungen.
Das Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag konnte daher aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden. Mithin urteilte das LG Berlin am 14.02.2018 Az. 38 O 149/17 im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung zu Gunsten der Darlehensnehmerin. Der Widerruf war wirksam und der Darlehensnehmerin stehen Ansprüche gegenüber der DKB auf Zahlung des Nutzungsersatzes in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf alle von der Darlehensnehmerin bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch wurden vom LG Berlin mit zutreffender Begründung abgelehnt.
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