In einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Verfahren urteilte jetzt das Landgericht Berlin am 09.11.2015 Az. 38 O 106/15 im Sinne der Klägerin.
Dabei hatte das Landgericht Berlin über eine weit verbreitete Version der Widerrufsbelehrung von der DKB zu entscheiden. In dieser befand sich u.a. der Passus „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“.
Die Formulierung „frühestens“ ist regelmäßig im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als falsch anzusehen, wenn keine klarstellenden Zusätze vorhanden sind. Nach übereinstimmender Meinung von uns und dem Landgericht Berlin fanden sich solche klarstellenden Hinweise vorliegend nicht in der Widerrufsbelehrung.
Die Beklagte DKB konnte sich auch nicht auf den sogenannten Vertrauensschutz des Musters der Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zum § 14 BGB InfoVO a.F. berufen. Die Widerrufsbelehrung wich insoweit vom damaligen Mustertext ab. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass bereits das Weglassen der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ausreicht und eine inhaltliche Bearbeitung darstellt (LG Berlin vom 09.11.2015 Az. 38 O 106/15). Mithin war der DKB der Musterschutz verwehrt und die Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall falsch.
Damit war der Widerruf der Klägerin wirksam geworden, weil diese nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag anlässlich des Vertragsschlusses 2006 belehrt wurde und daher auch jetzt noch widerrufen durfte.
In diesem Verfahren hatte die DKB Widerklage erhoben und versucht von der Klägerin immerhin noch 150.269,76 € als vermeintlich bestehende Restschuld des Darlehensvertrages zu fordern. Das Landgericht Berlin stellte aufgrund des Vortrags von hünlein rechtsanwälten jedoch fest, dass sich der offene Anspruch der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis lediglich noch auf 88.136,01 € beläuft.
Durchaus bemerkenswert dabei ist zudem, dass das Landgericht zutreffend der DKB aufgrund der Zurückweisung des Widerrufs keinerlei laufende Zinsen mehr für das Darlehen bzw. im Rahmen des entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses zubilligte. Die weiter gezahlten Raten konnten daher vollständig auf die verbleibende Restschuld angerechnet werden.
Gleichfalls gestand das Landgericht Berlin im Einklang mit dem Bundesgerichtshof der Klägerin für Ihre Leistungen 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz als Nutzungsersatz zu. Dies führte zu einer weiteren deutlichen Verminderung der Restschuld.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch spielen ebenfalls völlig BGH-konform keine Rolle.
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