Laut Verbraucherzentrale Hamburg waren im Februar 2015 etwa 89,5 % der ihr vorgelegten Widerrufsbelehrungen von Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft. Bei der Hälfte, der von der Verbraucherzentrale Hamburg begutachteten Fälle attestierte sie den Betroffenen gute Chancen auch jetzt noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und damit vom Vertrag zurücktreten zu können. Den vollständigen Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg können Sie hier finden.
Interessant ist dieser Umstand für betroffene Darlehensnehmer deshalb, weil es ihnen die Möglichkeit gibt, sich vom Vertrag vorzeitig zu lösen oder ggf. gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuverlangen.
Ein Widerruf ist oft auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich.
Soferne in Widerrufsrecht noch besteht, bildet die zeitliche Grenze lediglich der Tatbestand der Verwirkung. Der Bundesgerichtshof geht allerdings nicht davon aus, dass ein Widerrufsrecht in einem laufenden Darlehensvertrag verwirken kann (vgl.BGH vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 & Az. XI ZR 501/15).
Selbst wenn das Darlehen aber bereit zurückgeführt wurde, kann ein Widerruf noch möglich und sinnvoll sein. Damit verbunden ist u.a. auch die Rückforderung der ggf. geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Vorteil eines Widerrufs für den Darlehensnehmer ist, dass er ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag herauskommt und die Bank Nutzungsersatz auf die bis dahin vom Darlehensnehmer geleisteten Beträge zahlen muss (gilt für Darlehen, die bis zum 12.06.2014 geschlossen wurden, danach gilt eine andere Rückabwicklungsformel)..
Die Bank kann bei einer Rückabwicklung nach dem Widerruf hingegen lediglich einen marktüblichen Zinssatz verlangen und darf keine weiteren Kosten oder Gebühren geltend machen.
Darlehensverträge die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden, können auch weiterehin unter das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” fallen.
Der Pflichtenkanon der Banken bei Darlehensverträgen ist mit dem 11.06.2010 noch einmal größer geworden. Fehlen ab diesem Zeitpunkt Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2, BGB i.V.m. Art 247 § 6 ‑13 EGBGB in der jeweiligen Fassung, kann weiterhin ein Widerrufsrecht bestehen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits erste Entscheidungen zu den Widerrufsmöglichkeiten von neueren Darlehensverträgen getroffen (z.B. BGH Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).
Aufgrund einer Änderung des BGB und EGBGB ist das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, hingegen zum 21.06.2016 rückwirkend erloschen. Hier besteht nur noch die Möglichkeit Ansprüche durchzusetzen, wenn der Widerruf rechtzeitig erklärt wurde und noch durchsetzbar ist oder noch eine widerrufbare Prolongationsvereinbarung besteht, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurde.
Maßgeblich für die Frage, ob noch ein Widerrufsrecht besteht, ist die konkrete Ausgestaltung des Darlehensvertrages und der Widerrufsinformatione, sowie die Art des Darlehens und der Zeitpunkt des Abschlusses.
Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihnen aufgrund einer fehlerhaften oder falschen Widerrufsbelehrung oder Pflichtinformationen noch ein Widerrufsrecht zusteht.
- Nähere Informationen zur Widerrufsbelehrung und der Rechtsgrundlage finden sie unter „Grundlagen”.
- Welche Verträge widerrufen werden können, erfahren sie hier.
- Weitere Informationen zur Rückabwicklung eines Darlehens nach erfolgtem Widerruf finden Sie unter „Rückabwicklung des Darlehens”.
- News und Urteile finden Sie unter „Aktuelles”.
- Eine Übersicht über mögliche Fehler in Verträgen von 11.06.2010 bis 20.03.2016.
- Unsere Kontaktdaten und ein Kontaktformular finden Sie unter “Kontakt”.
Wir sind gern bereit, Sie zu vertreten und/oder zunächst zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehens- oder Kreditvertrags richtig ist oder ob Ihnen auch heute noch ein Widerrufsrecht zusteht.
Wir setzen Ihr Widerrufsrecht sodann selbstverständlich auch gerne gegenüber der Bank durch. Dies auch dann, wenn Sie ihre Widerrufsbelehrung bereits durch eine Verbraucherzentrale oder einen anderen Anwalt haben prüfen lassen.
Gerne übernehmen wir auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Eine Bewertung Ihrer Widerrufsbelehrung erhalten Sie innerhalb weniger Tage. Wir berechnen für eine Erstprüfung einer Widerrufsbelehrung pauschal 150 € (zzgl. Umsatzsteuer). Selbstverständlich wird dieser Betrag für den Fall, dass wir Sie beraten oder vertreten sollen, auf die ggf. entstehenden außergerichtlichen Kosten angerechnet.
Betreut werden Sie dabei bei uns von den Fachanwälten:
Rechtsanwalt Klaus Hünlein
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Rolf Bertelsmeier
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse:
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