Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sorgen immer wieder dafür, dass Darlehensnehmer auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam widerrufen können!

Laut Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg waren im Febru­ar 2015 etwa 89,5 % der ihr vor­ge­leg­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen von Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trä­gen feh­ler­haft. Bei der Hälf­te, der von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg begut­ach­te­ten Fäl­le attes­tier­te sie den Betrof­fe­nen gute Chan­cen auch jetzt noch von ihrem Wider­rufs­recht Gebrauch machen und damit vom Ver­trag zurück­tre­ten zu kön­nen. Den voll­stän­di­gen Arti­kel der Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg kön­nen Sie hier finden.

Inter­es­sant ist die­ser Umstand für betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer des­halb, weil es ihnen die Mög­lich­keit gibt, sich vom Ver­trag vor­zei­tig zu lösen oder ggf. gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen zurückzuverlangen.

Ein Wider­ruf ist oft auch noch Jah­re nach Ver­trags­schluss möglich.

Sofer­ne in Wider­rufs­recht noch besteht, bil­det die zeit­li­che Gren­ze ledig­lich der Tat­be­stand der Ver­wir­kung. Der Bun­des­ge­richts­hof geht aller­dings nicht davon aus, dass ein Wider­rufs­recht in einem lau­fen­den Dar­le­hens­ver­trag ver­wir­ken kann (vgl.BGH vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 & Az. XI ZR 501/15).

Selbst wenn das Dar­le­hen aber bereit zurück­ge­führt wur­de, kann ein Wider­ruf noch mög­lich und sinn­voll sein. Damit ver­bun­den ist u.a. auch die Rück­for­de­rung der ggf. geleis­te­ten Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Vor­teil eines Wider­rufs für den Dar­le­hens­neh­mer ist, dass er ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung aus dem Ver­trag her­aus­kommt und die Bank Nut­zungs­er­satz auf die bis dahin vom Dar­le­hens­neh­mer geleis­te­ten Beträ­ge zah­len muss (gilt für Dar­le­hen, die bis zum 12.06.2014 geschlos­sen wur­den, danach gilt eine ande­re Rückabwicklungsformel)..

Die Bank kann bei einer Rück­ab­wick­lung nach dem Wider­ruf hin­ge­gen ledig­lich einen markt­üb­li­chen Zins­satz ver­lan­gen und darf kei­ne wei­te­ren Kos­ten oder Gebüh­ren gel­tend machen.

Dar­le­hens­ver­trä­ge die zwi­schen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlos­sen wur­den, kön­nen auch wei­te­re­hin unter das soge­nann­te “ewi­ge Wider­rufs­recht” fallen. 

Der Pflich­ten­ka­non der Ban­ken bei Dar­le­hens­ver­trä­gen ist mit dem 11.06.2010 noch ein­mal grö­ßer gewor­den. Feh­len ab die­sem Zeit­punkt Pflicht­an­ga­ben nach § 492 Abs. 2, BGB i.V.m. Art 247 § 6 ‑13 EGBGB in der jewei­li­gen Fas­sung, kann wei­ter­hin ein Wider­rufs­recht bestehen. 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat bereits ers­te Ent­schei­dun­gen zu den Wider­rufs­mög­lich­kei­ten von neue­ren Dar­le­hens­ver­trä­gen getrof­fen (z.B. BGH Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).

Auf­grund einer Ände­rung des BGB und EGBGB ist das Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­ge, die vor dem 11.06.2010 geschlos­sen wur­den, hin­ge­gen zum 21.06.2016 rück­wir­kend erlo­schen. Hier besteht nur noch die Mög­lich­keit Ansprü­che durch­zu­set­zen, wenn der Wider­ruf recht­zei­tig erklärt wur­de und noch durch­setz­bar ist oder noch eine wider­ruf­ba­re Pro­lon­ga­ti­ons­ver­ein­ba­rung besteht, die ab dem 11.06.2010 geschlos­sen wurde.

Maß­geb­lich für die Fra­ge, ob noch ein Wider­rufs­recht besteht, ist die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung des Dar­le­hens­ver­tra­ges und der Wider­rufs­in­for­ma­tio­ne, sowie die Art des Dar­le­hens und der Zeit­punkt des Abschlusses.

Wir prü­fen ger­ne für Sie, ob Ihnen auf­grund einer feh­ler­haf­ten oder fal­schen Wider­rufs­be­leh­rung oder Pflicht­in­for­ma­tio­nen noch ein Wider­rufs­recht zusteht.

Wir sind gern bereit, Sie zu ver­tre­ten und/oder zunächst zu prü­fen, ob die Wider­rufs­be­leh­rung Ihres Dar­le­hens- oder Kre­dit­ver­trags rich­tig ist oder ob Ihnen auch heu­te noch ein Wider­rufs­recht zusteht.

Wir set­zen Ihr Wider­rufs­recht sodann selbst­ver­ständ­lich auch ger­ne gegen­über der Bank durch. Dies auch dann, wenn Sie ihre Wider­rufs­be­leh­rung bereits durch eine Ver­brau­cher­zen­tra­le oder einen ande­ren Anwalt haben prü­fen lassen.

Ger­ne über­neh­men wir auch eine Deckungs­an­fra­ge bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. 

Eine Bewer­tung Ihrer Wider­rufs­be­leh­rung erhal­ten Sie inner­halb weni­ger Tage. Wir berech­nen für eine Erst­prü­fung einer Wider­rufs­be­leh­rung pau­schal 150 € (zzgl. Umsatz­steu­er). Selbst­ver­ständ­lich wird die­ser Betrag für den Fall, dass wir Sie bera­ten oder ver­tre­ten sol­len, auf die ggf. ent­ste­hen­den außer­ge­richt­li­chen Kos­ten angerechnet.

Betreut wer­den Sie dabei bei uns von den Fachanwälten:


RA Klaus Hünlein
Rechts­an­walt Klaus Hünlein
Fach­an­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fach­an­walt für Verwaltungsrecht
RA Bertelsmeier
Rechts­an­walt Rolf Bertelsmeier
Fach­an­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht
RA Dirk Dametz
Rechts­an­walt Dirk Dametz
Fach­an­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht
(Frei­er Mitarbeiter)

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