Im Rahmen der Prüfung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen wurden uns einige Widerrufsbelehrungen von den Sparda-Banken zur Prüfung vorgelegt. Bei den Sparda-Banken handelt es sich um 12 jeweils regional tätige Genossenschaftsbanken. Diese sind zwar rechtlich selbstständig, haben sich aber zum Verband der Sparda-Banken e.V. zusammengeschlossen. Ähnlich wie auch bei den Sparkassen ähneln sich daher einige der Widerrufsbelehrungen der einzelnen Sparda-Banken.
Wobei es letztlich immer auf die örtlich tätige Sparda-Bank und die dort verwendete Widerrufsbelehrung ankommt. Auch hier stellte die Verbraucherzentrale Hamburg in ihrer Statistik fest, dass sich in dem Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 10.06.2010 nur wenige der geprüften Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der jeweiligen Sparda-Banken dem Mustertext entsprachen. Wir sind bisher bei den uns vorgelegten Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der Sparda-Banken zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt.
Über einen unserer Fälle vor dem LG Hamburg, bei dem die Sparda-Bank Hannover zur Rückabwicklung der Darlehensverträge verurteilt wurde, hatten wir bereits hier berichtet (LG Hamburg vom 12.03.2015 Az. 3 O 287/14).
In den von uns geprüften Widerrufsbelehrungen der Sparda-Banken haben wir bisher u.a. häufig folgende Formulierungen gefunden:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.“.
Diese Formulierung der Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank entspricht der vom Bundesgerichtshof bereits als unwirksam und fehlerhaft festgestellten (BGH vom 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08). Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass mit dieser Formulierung der Widerrufsbelehrung der Anschein entstehen kann, dass bereits mit der Übergabe der Widerrufsbelehrung und des Antrages die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Weiterhin haben wir u.a. auch folgende Formulierung in Widerrufsbelehrungen von Sparda-Banken gefunden:
„Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer.“
Bei diesen Formulierungen ist es nach unserer Einschätzung vom konkreten Einzelfall abhängig, ob diese falsch ist oder nicht. Insbesondere für den Fall, dass der Darlehnsnehmer den Vertrag nicht zeitgleich mit der Übergabe dieser Widerrufsbelehrung unterschrieben hat, ist dieser Passus in unseren Augen irreführend. Der Darlehnsnehmer könnte zu Unrecht davon ausgehen, dass dann die Widerrufsfrist einen Monat dauert. Die Monatsfrist gilt aber nur, wenn nach dem Vertragsschluss belehrt wird. In jedem Fall ist es eine vom Muster abweichende Formulierung der Widerrufsbelehrung und damit kritisch zu begutachten. Im Rahmen des Deutlichkeitsgebots nach § 355 BGB a.F. muss eine Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer deutlich über sein Widerrufsrecht in Kenntnis setzten.
Sollen Sie ebenfalls eine Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages einer Sparda-Bank haben, die nicht dem Muster entspricht, können Sie diese juristisch prüfen lassen. Sofern Sie falsch oder irreführend über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, kann Ihnen auch heute noch ein Widerrufsrecht zustehen.
Folgende Ableger der Sparda-Banken gibt es in Deutschland:
Sparda-Bank Augsburg
Sparda-Bank Baden-Württemberg
Sparda-Bank Berlin
Sparda-Bank Hamburg
Sparda-Bank Hannover
Sparda-Bank Hessen
Sparda-Bank München
Sparda-Bank Münster
Sparda-Bank Nürnberg
Sparda-Bank Ostbayern
Sparda-Bank Südwest
Sparda-Bank West
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.