Anlässlich einer Zinsverlängerungsvereinbarung muss die Bank nicht erneut über ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aufklären. Zumindest dann nicht, wenn es sich um keinen neuen Vertrag im Rahmen einer Folgefinanzierung handelt.
So der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.06.2011 Az. XI ZR 06/12. Der Fall, der zuvor vom Kammergericht Berlin und dem Landgericht Berlin entschieden wurde, betraf eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung des Darlehensvertrages.
„Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.“
Dies bedeutete, dass eine Bank nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist nicht erneut über ein Widerrufsrecht belehren muss, wenn es sich lediglich um in Verlängerungsangebot des Darlehensvertrages mit angepasstem Zinssatz handelt.
Davon ganz klar abzugrenzen sind Folgefinanzierungs- oder Refinanzierungsangebote, bei denen der Darlehensnehmer einen neuen Darlehensvertrag abschließt. Immer dann, wenn es sich um einen neuen Vertrag handelt, muss der Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht erneut aufgeklärt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn von einer Bank auf eine andere umgeschuldet werden soll. Hier dürfte regelmäßig ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn neben den Zinsen wesentliche andere Konditionspunkte des Darlehensvertrages geändert werden. Der Bundesgerichtshof hat bisher ganz klar lediglich reine Zinsverlängerungsangebote von der Belehrungspflicht ausgenommen.
Verbraucher sollten also genau prüfen oder von fachkundiger Stelle prüfen lassen, was Ihnen die Bank ihm Rahmen einer Prolongation des Darlehensvertrages anbietet. Sollte es sich dabei um einen neuen Darlehensvertrag handeln, muss die Bank erneut über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht aufklären.
Sofern die Prolongation im Rahmen des Fernabsatzes ohne persönlichen Kontakt zur Bank vor Ort geschlossen worden sein, kann überdies auch für die Prolongation ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzes nach §§ 312c, 312d BGB a.F. bestanden haben. Seit dem erlöschen des Widerrufsrechts für Alterverträge zum 21.06.2016 sind insofern unbegrenzt jedoch, wenn überhaupt noch Verträge oder Prolongationen widerrufbar, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 geschlossen wurden.