Keine Verwirkung des Widerrufsrechts & kleine Abweichungen in der Widerrufsbelehrung reichen aus

Das OLG Dres­den reiht sich in die ver­wir­kungs­ab­leh­nen­de Pha­lanx der Ober­lan­des­ge­rich­te ein. Mit Urteil vom 11.06.2015 unter dem Az. 8 U 1760/14 gab es einem kla­gen­den Dar­le­hens­neh­mer Recht.

Vor­lie­gend wur­de das Dar­le­hen im Febru­ar 2008 geschlos­sen und im Juni 2014 wider­ru­fen. Die ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung ent­hielt u.a. eine Vari­an­te, der bereits mehr­fach vom BGH als falsch aner­kann­te For­mu­lie­rung „Der Lauf der Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung.“. Ent­ge­gen des Vor­trags der beklag­ten Bank konn­te die­se sich nicht auf die soge­nann­te Gesetz­lich­keits­fik­ti­on beru­fen. Die Abwei­chun­gen vom Mus­ter der dama­li­gen Wider­rufs­be­leh­rung waren zu groß. Vor­lie­gend fehl­te eine Unter­über­schrift in der Wider­rufs­be­leh­rung und eini­ge der Sät­ze waren etwas umfor­mu­liert worden. 

Dem OLG Dres­den genüg­ten bereits gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen vom Mus­ter­text, um der Bank einen Ver­trau­ens­schutz zu ver­weh­ren. Die­se Ent­schei­dung liegt damit auf einer Linie mit den bis­her ergan­ge­nen Urtei­len des BGHs. Auch die­ser lässt bereits kleins­te inhalt­li­che Abwei­chun­gen genü­gen, damit sich eine Bank nicht mehr auf den Ver­trau­ens­schutz des Mus­ters beru­fen kann.

„Obwohl die Ände­run­gen im vor­lie­gen­den Fall nur gering sind und den Sinn­ge­halt des Mus­ter­tex­tes nicht wesent­lich ver­än­dern, kann sich die Beklag­te nach die­ser Recht­spre­chung nicht mit Erfolg dar­auf beru­fen. Sie hat sich inhalt­lich mit dem Text der Beleh­rung befasst und Ände­run­gen vor­ge­nom­men. So hat sie die Über­schrift „Wider­rufs­be­leh­rung“ aus dem Mus­ter ver­wen­det, die Unter­über­schrift „Wider­rufs­recht“ jedoch nicht.

Die­se Ände­run­gen stel­len eine erheb­li­che inhalt­li­che Bear­bei­tung dar.“
(OLG Dres­den vom 11.06.2015 Az. 8 U 1760/14)

Gleich­falls lehn­te das OLG Dres­den mit eben­so über­zeu­gen­der Argu­men­ta­ti­on eine Ver­wir­kung und einen Rechts­miss­brauch ab. 

Für die Annah­me der Ver­wir­kung muss der Ver­pflich­te­te nicht nur berech­tigt gewe­sen sein, Ver­trau­en in die „Nicht­in­an­spruch­nah­me“ des in Fra­ge ste­hen­den Rechts zu ent­wi­ckeln, son­dern dar­über hin­aus Dis­po­si­tio­nen getrof­fen haben, die für ihn die Erfül­lung des Anspruchs unzu­mut­bar machen.“
(OLG Dres­den vom 11.06.2015 Az. 8 U 1760/14)

Zudem berief sich das OLG Dres­den dar­auf, dass die beklag­te Bank jeder­zeit hät­te nach­be­leh­ren kön­nen und die Klä­ger auch nicht rechts­miss­bräuch­lich han­deln könn­ten, weil es auf die Moti­va­ti­on zum Wider­ruf schlicht nicht ankommt. 

Das in der Som­mer­flau­te ergan­ge­ne Urteil des OLG Dres­den ist ein erneu­ter Beleg dafür, dass bereits kleins­te Ände­run­gen am Mus­ter­text aus­rei­chend sind, um die ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft wer­den zu las­sen. Dies zumin­dest dann, wenn sie eine ohne­hin bereits feh­ler­haf­te For­mu­lie­rung ent­hält, wie etwa „Die Frist beginnt frühestens …“. 

Mit den Aus­füh­run­gen hin­sicht­lich der Ver­wir­kung und des Rechts­miss­brauchs folgt es der über­wie­gen­den Linie der ande­ren OLGs und des BGHs. Der Vor­trag der beklag­ten Ban­ken ist in der Regel ein­fach viel zu inhalts­leer, als das sich dar­aus tat­säch­lich eine der­art gro­ße Benach­tei­li­gung erge­ben wür­de, dass die­se sich auf eine Ver­wir­kung beru­fen könnten. 

In den aller­meis­ten Fäl­len ver­dop­peln die Ban­ken ledig­lich den Zeit­mo­ment und behaup­ten, dass weil so lan­ge Zeit ver­gan­gen ist, das Wider­rufs­recht ver­wirkt sei. Auf den Umstands­mo­ment und die gro­ße abso­lut unge­recht­fer­tig­te Benach­tei­li­gung gehen sie in der Regel gar nicht ein. Der Umstands­mo­ment sei nach den meis­ten Ban­ken eben gera­de des­halb erfüllt, weil so lan­ge Zeit ver­gan­gen ist, bis zum Wider­ruf. Die­se Ver­dopp­lung des Zeit­mo­ments stellt jedoch einen Zir­kel­schluss da und mit die­ser Argu­men­ta­ti­on müss­te nie­mand mehr auf irgend­ei­ne ver­trag­li­che oder gesetz­li­che Pflicht hin leis­ten, wenn die­se mehr als 1–2 Jah­re zurück­liegt. Zutref­fend leh­nen die meis­ten Gerich­te die­se Argu­men­ta­ti­on der Ban­ken auch ab. 

Bedau­er­li­cher­wei­se gibt es eini­ge Land­ge­rich­te, die eine Min­der­mei­nung ver­tre­ten und sich gegen den BGH stel­len. Ins­be­son­de­re das Land­ge­richt Frank­furt sah die­ses Jahr in kei­nem uns bekann­ten Ver­fah­ren einen Wider­ruf eines Dar­le­hens­ver­tra­ges als recht­mä­ßig an. Mit Span­nung bleibt zu erwar­ten, wie sich das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt posi­tio­nie­ren wird, ob es den BGH treu­en OLGs folgt oder sich hin­ter die Min­der­mei­nung des Land­ge­richts Frank­furt stel­len wird. 

Letzt­lich war es aller­dings eine Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers, dass das Wider­rufs­recht von Ver­brau­chern bei einem Dar­le­hens­ver­trag gera­de nicht erlö­schen soll­te, daher ergibt sich natur­ge­mäß nur wenig Platz für die Annah­me einer Ver­wir­kung. An die­se sind beson­ders hohe Hür­den zu stel­len, wie der BGH nicht müde wird zu betonen. 

Hier darf aus einem Hin­weis­be­schluss des LG Triers zitiert wer­den, wel­ches Dies sehr tref­fend zum Aus­druck brach­te in einem unse­rer jüngs­ten Verfahren.

„Hin­sicht­lich der Ver­wir­kung kann die Kam­mer nicht erken­nen, war­um ein Ver­trau­en der Beklag­ten in den Bestand ihrer feh­ler­haft for­mu­lier­ten Wider­rufs­be­leh­rung schutz­wür­dig sein soll. Die Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers, dass dem Ver­brau­cher in der­ar­ti­gen Fäl­len sein Wider­rufs­recht zeit­lich unbe­grenzt erhal­ten blei­ben soll, lässt sich ein all­ge­mei­ner Rechts­grund­satz wie der von Treu und Glau­ben nicht ent­ge­gen­hal­ten. Es mag rechts­po­li­ti­sche Argu­men­te geben, die sich aus dem Gesetz erge­ben­den Fol­gen für unge­recht zu hal­ten. Es ist den Gerich­ten jedoch ver­wehrt, die­sen Argu­men­ten nachzugehen. 

Nur wo das Gesetz Räu­me für recht­li­che Wer­tun­gen lässt, sei es gewollt oder unge­wollt, dür­fen Gerich­te die­se aus­fül­len oder schlie­ßen und das Recht fort­bil­den. Es steht ihnen nicht zu, den Wil­len des Gesetz­ge­bers zu miss­ach­ten. Die­ser ele­men­ta­re rechts­staat­li­che Grund­satz scheint bei dem einen oder ande­ren der in letz­ter Zeit ver­öf­fent­lich­ten Dis­kus­si­ons­bei­trä­ge in den Hin­ter­grund gerückt zu sein.“

In die­sem Sin­ne ist kein Platz für eine Verwirkung. 

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