Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Bank 3 Jahre nach Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Urteil vom 20.04.2015 Az. 6 O 9499/14)

Für Dar­le­hens­neh­mer sind beson­ders die Fest­stel­lun­gen des LG Nürn­berg-Fürth inter­es­sant, die auch auf ande­re Ver­fah­ren über­trag­bar sind, weil sie nicht auf dem Ein­zel­fall beru­hen. Ins­be­son­de­re ist es ein wei­te­res Urteil, wel­ches aus­drück­lich die Ver­wir­kung des Wider­rufs ablehnt. Dies obwohl der Ver­trag erst Jah­re nach der Kün­di­gung wider­ru­fen wor­den war. Zugleich wen­det sich das LG Nürn­berg-Fürth auch gegen die Tak­tik der Ban­ken, dem Dar­le­hens­neh­mer als Nut­zungs­er­satz nur noch die Ver­zugs­zin­sen des § 503 Abs. 2 BGB zuzu­ge­ste­hen und nicht die vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­de­nen 5 Pro­zent­punk­te über Basiszinssatz. 

Das LG Nürn­berg-Fürth setzt in sei­nem Urteil vom 20.04.2015 Az. 6 O 9499/14 sowohl das gel­ten­de Recht als auch die stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs in die Tat um und kann damit für ande­re Land­ge­rich­te als Vor­bild dienen.

Der Ent­schei­dung lag dabei fol­gen­der Sach­ver­halt zugrunde:

Der Dar­le­hens­neh­me­rin wur­de von der Bank im März 2009 ein unter­schrie­be­ner Dar­le­hens­ver­trag per Post geschickt. Die­sen unter­zeich­ne­te die Dar­le­hens­neh­me­rin und schick­te ihn an die Bank zurück. Im Jahr 2011 kün­dig­te die Dar­le­hens­neh­me­rin den Dar­le­hens­ver­trag vor­zei­tig und muss­te dafür eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung an die Bank leis­ten. Mit Schrei­ben vom 31.10.2014 wider­rief die Klä­ge­rin dann den Darlehensvertrag.

Das LG Nürn­berg-Fürth stell­te jetzt klar, dass die Dar­le­hens­neh­me­rin zurecht den Dar­le­hens­ver­trag wider­ru­fen konn­te und die Bank ver­pflich­tet ist, den Dar­le­hens­ver­trag rück­ab­zu­wi­ckeln und die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zurück­zah­len muss. 

In der Wider­rufs­be­leh­rung des hier ent­schie­de­nen Falls (LG Nürn­berg-Fürth 20.04.2015 Az. Az. 6 O 9499/14) hieß es im Dar­le­hens­ver­trag u.a.:

Der Lauf der Frist für den Wider­ruf beginnt einen Tag nach­dem Ihnen
eine Aus­fer­ti­gung die­ser Widerrufsbelehrung,
die Ver­trags­ur­kun­de, der schrift­li­che Ver­trags­an­trag oder eine Abschrift der Ver­trags­ur­kun­de oder des Ver­trags­an­tra­ges sowie
die Infor­ma­ti­on nach Fernabsatzrecht
zur Ver­fü­gung gestellt wur­den, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.”


Dar­über hin­aus befand sich in den Fern­ab­satz­in­for­ma­tio­nen des Dar­le­hens­ver­tra­ges noch eine zwei­te Wider­rufs­be­leh­rung, die einen ande­ren Wort­laut hatte.

Das LG stell­te zutref­fend fest, dass die hier ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung falsch und feh­ler­haft ist. Weder kann sich die Beklag­te auf den Schutz des Mus­ters in der Anla­ge 2 zum § 14 BGB-Info­VO beru­fen, noch ist die Wider­rufs­be­leh­rung inhalt­lich aus­rei­chend, um in ange­mes­se­ner Wei­se den Dar­le­hens­neh­mer über sein Wider­rufs­recht aufzuklären. 

Damit liegt das LG Nürn­berg-Fürth mit die­ser Ent­schei­dung exakt auf der Wel­len­län­ge des Bun­des­ge­richts­hofs, sowohl was die ver­wen­de­ten For­mu­lie­run­gen in den Wider­rufs­be­leh­run­gen anbe­langt als auch was den Mus­ter­schutz angeht (BGH Az. XI ZR 33/08). Gleich­zei­tig setzt das LG auch eine Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm um, wel­ches schon 2012 aus­ge­führt hat­te, dass zwei wider­spre­chen­de Wider­rufs­be­leh­run­gen gegen das Deut­lich­keits­ge­bot des § 355 BGB a.F. ver­sto­ßen (OLG Hamm Urteil vom 24.05.2012 Az. I‑4 U 48/12).

Dabei steht dem Wider­ruf nicht ent­ge­gen, dass der Dar­le­hens­ver­trag zum Zeit­punkt des Wider­rufs bereits gekün­digt war. Hier führt das LG Nürn­berg-Fürth erneut im Ein­klang mit der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BGHs aus:

Der BGH hat mehr­fach klar­ge­stellt, dass auch der Wider­ruf eines bereits gekün­dig­ten Ver­tra­ges noch mög­lich ist (vgl. nur IV ZR 52/12 = NJW 2013, 3776 Rz. 24) Der herr­schen­den Recht­spre­chung zufol­ge ist auch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Dar­le­hens­neh­mer und der kre­dit­ge­ben­den Bank über die vor­zei­ti­ge Ablö­sung des Kre­dits nicht als Ver­trags­auf­he­bung oder Ver­trags­auf­lö­sung, son­dern als Modi­fi­zie­rung des Ver­trags­um­fangs ohne Redu­zie­rung des Leis­tungs­um­fangs zu qua­li­fi­zie­ren (OLG Bran­den­burg, Az. 4 U 194/11 = Beck­RS 2013, 10370). Damit liegt eine blo­ße Ände­rung des Dar­le­hens­ver­tra­ges vor, die den ursprüng­li­chen Ver­trag als sol­chen — und damit auch das Wider­rufs­recht — unbe­rührt ließ.”

Kei­ne Verwirkung

Eben­falls setzt das LG Nürn­berg in die­ser Ent­schei­dung die Linie des Bun­des­ge­richts­hofs zur Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts von Dar­le­hens­neh­mern um.

Die Annah­me einer vor­schnel­len Ver­wir­kung darf die­se gesetz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dun­gen nicht kon­ter­ka­rie­ren. Daher kann sie — wor­auf die 6. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts bereits im Urteil vom 29.09.2014 (Az. 6 O 2273/14, ver­öf­fent­licht in juris) hin­ge­wie­sen hat, nur mit größ­ter Zurück­hal­tung und nach Prü­fung der über­wie­gend schutz­wür­di­gen Inter­es­sen ange­nom­men werden.”

Aus­füh­run­gen, denen hier nur bei­gepflich­tet wer­den kann. Bei dem Tat­be­stand der Ver­wir­kung han­delt es sich um einen abso­lu­ten Aus­nah­me­tat­be­stand, der im Ein­zel­fall nur völ­lig untrag­ba­re Ergeb­nis­se des gel­ten­den Rechts kor­ri­gie­ren soll. Eine Ver­wir­kung liegt daher meis­tens eben gera­de nicht vor, auch wenn dies die Ban­ken und Spar­kas­sen ger­ne behaupten. 

Aus­drück­lich stellt sich das LG hier­bei gegen den viel und oft von Ban­ken und Spar­kas­sen zitier­ten Beschluss vom 10.03.2014 Az.: 17 W 11/14 des Ober­lan­des­ge­richts Frankfurt.

Der Dif­fe­ren­zie­rung des OLG Frank­furt in des­sen Beschluss vom 10.03.2014 (Az.: 17 W 11/14 = Beck­RS 2015, 05107; zustim­mend LG Sie­gen BKR 2015, 116) ist ent­ge­gen­zu­tre­ten. Die­ses hat eine Ver­wir­kung mit der Begrün­dung ange­nom­men, dass die dort in Streit ste­hen­de Beleh­rung „grund­sätz­lich geeig­net“ sei, einen durch­schnitt­li­chen Ver­brau­cher über das Bestehen eines befris­te­ten Wider­rufs­rechts auf­zu­klä­ren. Zu Ende gedacht wür­de die Ent­schei­dung über die Hin­ter­tür die ver­fes­tig­te BGH-Recht­spre­chung konterkarieren.”

Kein Aus­kunfts­an­spruch gegen die Bank hin­sicht­lich der Höhe der gezo­ge­nen Nutzungen.

Jedoch gab das LG Nürn­berg-Fürth der Klä­ge­rin nicht in allen Punk­ten recht. Vor­lie­gend wur­de im Wege der Stu­fen­kla­ge die Aus­kunft über den Nut­zungs­er­satz der Bank und die spä­te­re Aus­zah­lung des­sen ver­langt. Hier ent­schied das Gericht, dass ein der­ar­ti­ger Anspruch nicht besteht. Im Ergeb­nis kann man dar­über zwar sicher­lich strei­ten, es ist aber für den Dar­le­hens­neh­mer auf­grund der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ver­schmerz­bar. Ban­ken müs­sen bei der Rück­ab­wick­lung nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ohne­hin Nut­zungs­er­satz von 5 Pro­zent­punk­ten über Basis­zins­satz als Nut­zungs­er­satz erstatten. 

Streit­wert & Kosten

Obwohl die Klä­ge­rin im Wege der zuge­stan­de­nen Leis­tungs­kla­ge zunächst nur die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung von ca. 10.000 € der Klä­ge­rin zuge­stand, setz­te das Gericht den Streit­wert auf statt­li­che 138.485,21 €. Dies begrün­det dadurch, dass die Klä­ge­rin nicht nur die gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zurück­ver­lang­te, son­dern auch die Fest­stel­lung begehr­te, dass durch den Wider­ruf das Dar­le­hens­ver­hält­nis rück­wir­kend auf­ge­löst wur­de. Hier­für setz­te das Gericht die vol­le Rest­dar­le­hensva­lu­ta an.

Aus wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten stellt dies für Betrof­fe­ne ein nicht zu unter­schät­zen­des Kos­ten­ri­si­ko dar. In die­sem Fall war es für die Dar­le­hens­neh­me­rin kein Pro­blem, weil der Rechts­streit zu ihren Guns­ten aus­ging. Bei einem nega­ti­ven Aus­gang hät­ten sich jedoch erheb­li­che Ver­fah­rens­kos­ten erge­ben, die die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung über­stie­gen hätten. 

Hier muss im Ein­zel­fall abge­wo­gen wer­den, was für den Betrof­fe­nen güns­ti­ger ist. Geht es haupt­säch­lich um die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und ist der her­aus­ga­be­pflich­ti­ge Nut­zungs­er­satz der Bank gering, lohnt sich eine Fest­stel­lungs­kla­ge auf­grund des Kos­ten­ri­si­kos i.d.R. nicht oder er soll­te kon­kret auf den Betrag der Rück­for­de­rung gerich­tet sein. 

Letzt­lich ist er aber auch nicht immer zwin­gend not­wen­dig, denn allei­ne durch die Rück­for­de­rung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, wird inzi­dent die Wirk­sam­keit des Wider­rufs geprüft. Dies erfolgt dann mit einem über­schau­ba­ren Pro­zess­kos­ten­ri­si­ko. Geht das Ver­fah­ren zuguns­ten des Dar­le­hens­neh­mers aus, kann er, sofern noch nicht ver­jährt, auch dann noch den Nut­zungs­er­satz herausverlangen. 

Ins­ge­samt gese­hen zeigt das Urteil des Land­ge­richts Nürn­berg-Fürth vom 20.04.2015 Az. Az. 6 O 9499/14 das Betrof­fe­ne sich nicht von den Ban­ken ein­schüch­tern las­sen soll­ten. Liegt eine feh­ler­haf­te und fal­sche Wider­rufs­be­leh­rung vor, ist die Bank zur Rück­ab­wick­lung ver­pflich­tet. Gren­zen setz­ten hier ledig­lich die Maß­stä­be der Verwirkung.
 
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