Leicht weichen Unternehmen vom Mustertext der Widerrufsbelehrung ab und belehren damit falsch bzw. fehlerhaft!

Das Wider­rufs­recht des Ver­brau­chers bei Dar­le­hens­ver­trä­gen erlischt nicht, wenn das Unter­neh­men die­sen falsch bzw. feh­ler­haft über sein Wider­rufs­recht belehrt hat.

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied am 19.07.2012 Az. III ZR 252/11 erneut über die bereits als feh­ler­haft aner­kann­te For­mu­lie­rung einer Musterwiderrufsbelehrung.

Wider­rufs­recht
Sie kön­nen Ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von zwei Wochen ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) wider­ru­fen. Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs. Der Wider­ruf ist zu rich­ten an:

Wider­rufs­fol­gen
Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren und ggf. gezo­ge­ne Nut­zun­gen (z.B. Zin­sen) herauszugeben.”

Die in der Ver­trags­ur­kun­de ent­hal­te­ne Wider­rufs­be­leh­rung genügt nicht den Anfor­de­run­gen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Denn sie ent­hält den Hin­weis, dass die Frist für den Wider­ruf “frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung” beginnt. Dies führt dazu, dass der Ver­brau­cher nicht klar bestim­men kann, wann sei­ne Frist zur Aus­übung des Wider­rufs­rechts beginnt. Er erhält nicht die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen, um zu bestim­men, von wel­chen Anga­ben der Frist­be­ginn abhängt.

Zwar könn­te sich das Unter­neh­men auf die Gesetz­lich­keits­fik­ti­on beru­fen also auf das Ver­trau­en in den gesetz­li­chen Mus­ter­text. Dies wür­de bedeu­ten, dass, auch wenn die Wider­rufs­be­leh­rung falsch ist, den­noch geset­zes­kon­form über das Wider­rufs­recht auf­ge­klärt wur­de und dem Ver­brau­cher kein Wider­rufs­recht mehr zusteht nach Ablauf der 14 Tage. Auf die­se Gesetz­lich­keits­fik­ti­on kann sich das Unter­neh­men aller­dings nur dann beru­fen, wenn es exakt den Text der Mus­ter­be­leh­rung verwendet.

Der Bun­des­ge­richts­hof lässt dabei schon klei­ne Abwei­chun­gen aus­rei­chen, damit die­ser Ver­trau­ens­schutz des Unter­neh­mens wegfällt.

Im vor­lie­gen­den Fall ist die in der Mus­ter­be­leh­rung vor­ge­se­he­ne Auf­klä­rung über die Wider­rufs­fol­gen nicht voll­stän­dig über­nom­men wor­den. So heißt es in dem hier maß­geb­li­chen Mus­ters für die Wider­rufs­be­leh­rung, dass im Fal­le des Wider­rufs, sofern die emp­fan­ge­ne Leis­tung ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­währt wer­den kann, der Ver­brau­cher inso­weit gege­be­nen­falls Wer­ter­satz zu leis­ten hat.

Die­ser Satz fehlt jedoch in der hier ver­wen­de­ten Wider­rufs­be­leh­rung. Eine Strei­chung die­ses Sat­zes war im vor­lie­gen­den Fall laut Bun­des­ge­richts­hof auch nicht gebo­ten, daher weicht die Beleh­rung in aus­rei­chen­dem Maße von der Mus­ter­be­leh­rung ab. Die Quint­essenz davon ist erneut, dass sich das Unter­neh­men nicht auf die erfolg­te Wider­rufs­be­leh­rung beru­fen kann und dem Ver­brau­cher ein Wider­rufs­recht noch zustand.

Daher ist immer sehr genau zu prü­fen, ob ein Unter­neh­men ins­be­son­de­re eine Bank bei einem Ver­brau­cher­dar­le­hen wirk­lich den voll­stän­di­gen Mus­ter­text ver­wen­det hat. Soll­te dies nicht der Fall sein und ver­wen­det die Bank eine feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­rung, steht dem Dar­le­hens­neh­mer auch heu­te noch ggf. ein Wider­rufs­recht zu.