Das LG Köln verurteilt die Münchener Hypothekenbank eG mit Urteil vom 17.03.2015 Az. 21 O 295/14 zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages aus dem Jahre 2008.
Nachdem vermehrt Nachfragen wegen diesem Urteil kommen, wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht von hünlein rechtsanwälten geführt wurde.
Das Urteil wurde im Nachgang vom OLG Köln zudem aufgehoben und die Klage abgewiesen (02.03.2016 — 13 U 52/15), eine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen blieb erfolglos (17.01.2017 — XI ZR 128/16).
Diese Ausführungen entsprechen daher lediglich dem damaligen Stand des Urteils und sind insoweit überholt.
Konkret ging es um einen Darlehensvertrag bei der Münchener Hypothekenbank eG vom April 2008. Es handelte sich dabei um einen sogenannten Forward Kredit.
Anfang 2014 widerrufen die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag bei der Münchener Hypothekenbank eG und forderten zur Rückabwicklung auf. Dieser Bitte kam die Münchener Hypothekenbank eG nicht nach. Daraufhin wurde Klage eingereicht und jetzt in erster Instanz positiv entschieden.
Die dabei maßgebliche Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Münchener Hypothekenbank eG lautete wie folgt:
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags.”
Im damals gültigen Muster der Anlage zum § 14 BGB-InfoVO hieß es ganz ähnlich:
“Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.”
Das LG Köln schaute hier aber ganz genau hin und in Einklang mit der Rechtsprechung des BGHs vom 10.03.2009 unter Az. XI ZR 33/08 erkannte das LG Köln zutreffend, dass Abweichungen zum Mustertext bestehen. Sodass schon einmal nicht die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion greift, nach der vermutet wird, dass der Darlehensnehmer ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, wenn exakt der Text der Anlage 2 zum § 14 BGG InfoVO verwendet wird.
Gleichzeitig wird der Darlehensnehmer aber auch durch diese Formulierung verwirrt, weil er davon ausgehen musste, dass bereits mit der Übergabe des Darlehensvertrages an ihn, die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hatte. Die hier als fehlerhaft anerkannte Widerrufsbelehrung sprach nur von der Übergabe „einer Vertragsurkunde“, sodass der Darlehensnehmer hier entsprechend davon ausgehen musste, dass bereits mit der Übergabe dieser Widerrufsbelehrung und des Vertrages die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hatte.
Entscheidend für diesen Fristpassus ist, das hat schon der BGH in der oben genannten Entscheidung angedeutet und haben einige Instanzgerichte mittlerweile ausgeführt, dass entweder Darlehensantrag oder der Darlehensvertrag vor dem Vertragsschluss dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt werden und zwar in der Form, dass eine Fehlvorstellung darüber entstehen kann, ob dadurch bereits die Widerrufsfrist ausgelöst wird oder nicht.
Es ist aber nicht so, dass diese Formulierung oder die vom BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 unter Az. XI ZR 33/08 als fehlerhaft anerkannte Formulierung immer falsch ist.
„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (BGH Az. XI ZR 33/08)
Dies ist nur dann so, der gängigen Rechtsprechung nach, wenn der Darlehensnehmer nicht am selben Tag alle Unterlagen erhält, an dem er auch den Darlehensvertrag wirksam unterzeichnet. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wird, wichtig ist dabei nur, dass der Darlehensnehmer vor Vertragsschluss entweder den Darlehensvertrag oder den Darlehensantrag in einer Form erhält, dass er eben dem Irrtum erliegen kann, dass mit der Übergabe bereits die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Letztlich stellt hier eben das LG fest, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht in Gang gesetzt worden war, weil die Münchener Hypothekenbank eG die Kläger über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt hatte (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.).
Aus dem gleichen Grund ist das Widerrufsrecht auch nicht nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss erloschen (§ 355 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB a.F.). Vorliegend war es in der Tat so, dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag bereits vor der Unterzeichnung bei der Bank zugeschickt bekommen hatten.
In der hier entschiedenen Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Münchener Hypothekenbank eG fanden sich zudem noch weitere Abweichungen unter dem Punkt „Widerrufsfolgen“. Hier fehlten die beiden Sätze: “Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.”
Das LG Köln stellt hierzu treffend fest:
„Des Weiteren genügte die verwendete Belehrung nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002), weil auf der Rechtsfolgenseite kein Hinweis auf die Verzugsfolgen des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB enthalten ist.“
Eine Verwirkung wurde ebenso zutreffend abgelehnt. Passend formulierte dies das LG Köln wie folgt:
„Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen des Zeit- noch des Umstandsmomentes erfüllt.“
Für nähere Informationen zur Frage der Verwirkung und warum sich Darlehensnehmer nicht von den vermeintlich positiven Urteilen der Banken einschüchtern lassen sollten, verweise ich an dieser Stelle auf unseren Post Verwirkung.
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