Die Bundesregierung ist bereits seit einiger Zeit dabei, das Darlehensrechts zu überarbeiten. Ein Teil davon sieht u.a. in dem zukünftigen § 356b BGB vor, dass das Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen soll. Dies unabhängig davon, ob der Verbraucher über ein Widerrufsrecht belehrt wurde oder nicht.
Bisher sieht das Gesetz für Immobiliendarlehensverträge keine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts für Verbraucher vor. Verstößt eine Bank gegen ihre Pflicht zur Aufklärung über das bestehende Widerrufsrecht oder informiert den Darlehensnehmer nicht umfassend über alle sogenannten Pflichtangaben (z.B. Vertragslaufzeit, effektiver Jahreszins, Informationen zu Zusatzverträgen) kann ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers bestehen.
Nach der Änderung spielen die Pflichtangaben im Darlehensvertrag keine Rolle mehr für den Beginn des Widerrufsrechts. Es wird lediglich darauf ankommen, ob die Bank den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht informiert hat. Macht die Bank dies nicht oder falsch, erlischt das Widerrufsrecht dennoch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Bisher sah das Gesetz in dem Entwurf vom 07.09.2015 BT-Drs. 18/5922 noch keine Rückwirkung für alte Darlehensverträge vor. Das neue Gesetz hätte damit erst für neue Darlehensverträge gegolten, die ab de, 21.03.2016 geschlossen worden wären.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 25.09.15 (Drucksache359/15) jedoch darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung den Gesetzesentwurf überarbeiten möge und auch eine Rückwirkung für alle bestehenden Immobiliendarlehensverträge einarbeiten soll.
Nach derzeitigen Presseberichten sieht es so aus, als sei die Bundesregierung dieser Aufforderung nachgekommen und sie will eine Rückwirkung der neuen Regelungen auf alle alten Verträge einbauen. Diese sieht vor, dass 3 Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, die Höchstfrist des Widerrufs auch für alle alten Verträge gilt. Derzeit ist es geplant, das Gesetz ab dem 21.03.2016 Inkrafttreten zu lassen. Dies würde bedeuten, dass ab dem 21.06.2016 die neuen Fristen für alle Immobiliendarlehensverträge gelten würden und damit alle Widerrufsrechte der Immobiliendarlehensverträge von vor dem 07.03.2015 erloschen sein werden.
Begründet wird dieses neue Gesetz und diese neue Regelung mit dem besseren Verbraucherschutz. Laut Begründung des bisherigen Gesetzesentwurfs führt eine Rechtssicherheit der Banken dazu, dass Sie den Verbrauchern auch weiterhin langfristige Immobiliendarlehen anbieten und nicht auf kurzfristige Darlehensverträge umschwenken.
Inwiefern dies wirklich dem Verbraucherschutz dient, mag jeder für sich beantworten. Sofern das neue Gesetz zum 21.03.2016 mit den Änderungen des Bundesrates in Kraft treten sollte, haben betroffene Darlehensnehmer, die ihre Darlehensverträge widerrufen wollen, nicht mehr viel Zeit.
Der Bundesrat hat überdies angeregt auch die Höchstfrist auf Fernabsatzverträge und elektronisch geschlossene Verträge auszuweiten. Dies führt ab März 2016 dann dazu, dass Zinsprolongationsvereinbarungen nicht mehr widerrufen werden können, wenn deren Abschluss ein Jahr und 14 Tage her ist. Hier würde ggf. dann ebenfalls die geplante Rückwirkung greifen.
Die EU-rechtlichen Vorgaben regeln fast ausschließlich nicht dinglich besicherte Darlehensverträge. Bisher hat die EU Immobiliendarlehensverträge so gut wie immer von allen Regelungen ausgenommen. Daher hat hier der nationale Gesetzgeber nur sehr wenige Vorgaben zu beachten, an die er sich halten muss. Derzeit sieht es so aus, als würde im Namen des deutschen Verbraucherschutzes das Widerrufsrecht von Immobiliendarlehensverträgen ab März 2016 zzgl. Übergangsfrist auch rückwirkend auf 1 Jahre und 14 Tage beschränkt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung den neuen Gesetzesentwurf formulieren wird. Nachdem das Gesetz jedoch bereits ab de, 21.03.2016 Inkrafttreten soll, dürfte ein neuer Entwurf in Kürze vorliegen und der Bundestag das Gesetz dann verabschieden.
Gleichfalls hat der Gesetzgeber im aktuellen Entwurf eine kleine Hintertür offen gelassen und den Darlehensnehmern die Möglichkeit gegeben über § 280 BGB ggf. Schadensersatz von der Bank zu verlangen, wenn diese gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten verstoßen hat. Rein praktisch dürfte diese Option aber so gut wie keine Relevanz entfalten.
Im Ergebnis ist nach derzeitiger Lage das Widerrufsrecht der Verbraucher für Immobiliendarlehensverträge von Ende 2002 bis Anfang 2015 voraussichtlich ab Mitte 2016 gestorben.
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