Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat in seinem Beschluss vom 18.01.2016 Az. 3 U 148/15 eine oft verwendete Variante der Sparkassenbelehrung als falsch angesehen. Es ging dabei um eine Sparkassenbelehrung aus dem Zeitraum von 2008 – 2010.
Der Darlehensvertrag stammt aus dem Jahre 2009 und wurde 2014 widerrufen.
Bei dieser Widerrufsbelehrung wird u.a. formuliert:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen …“
Es befinden sich ebenfalls eine oder zwei Fußnoten in der Widerrufsbelehrung. Eine davon lautet „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Weiterhin wird oft die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit dem Zusatz zu diesem Vertrag oder dem Datum oder der Vertragsnummer versehen.
Diese Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der Sparkassen basieren alle auf dem Muster des Sparkassenverbandes. Es gibt je nach lokaler Sparkasse Unterschiede, aber der wesentliche Inhalt ist in der Regel gleich.
Mit einer dieser Widerrufsbelehrungen hat sich jetzt das OLG Celle dezidiert in seinem Beschluss vom 18.01.2016 Az. 3 U 148/15 auseinandergesetzt.
Die Fehler, die das OLG gefunden hat, sind dabei mannigfaltig.
Zunächst moniert das OLG Celle, dass hinter dem Passus „zwei Wochen“ ein langes weißes Feld frei ist. Dies kann den Darlehensnehmer verwirren, weil hier nicht klar wird, ob ggf. etwas eingetragen werden muss oder vergessen wurde einzutragen. Dieser Umstand kann einen Darlehensnehmer daher von der Erklärung des Widerrufs wegen Unsicherheiten abhalten. Daher genügt bereits dieser Fehler, um gegen das sogenannte Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. zu verstoßen. Mithin liegt eine irreführende und fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor.
Weiterhin beanstandete das OLG, dass nur eine Postfachadresse angegeben war. Es fehlte somit an einer ladungsfähigen Anschrift. Die beklagte Sparkasse konnte vorliegend aber nicht nachweisen, dass dieses Postfach eine Zustellung ausnahmslos gewährleisten würde.
Ein Vertrauensschutz auf das damalige Muster der Widerrufsbelehrung konnte, laut OLG, schon deshalb nicht entstehen, weil die Sparkasse Fußnoten in die Widerrufsbelehrung eingefügt hatte. Fußnoten sieht das gesetzliche Muster nicht vor und daher liegen eindeutige Abweichungen vor.
Eine Verwirkung wurde ebenso abgelehnt.
Das OLG Celle ist daher der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Sparkasse von 2009 nicht wirksam ist und dem Darlehensnehmer somit noch ein Widerrufsrecht zusteht.
Besonders spannend ist dieser Beschluss auch für die Sparkassenbelehrungen aus dem Zeitraum von 2004 — 2008. Hier wurde oft der Passus „frühestens“ und die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ verwendet. Nach dem jetzt ergangenen Beschluss des OLG Celle dürften diese Widerrufsbelehrungen gleichfalls falsch sein. Das OLG hat deutlich gemacht, dass es Fußnoten als Abweichungen vom gesetzlichen Mustertext der Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen ansieht. Daher lässt sich dieser Beschluss auch auf die Widerrufsbelehrung von Sparkassen aus anderen Zeiträumen übertragen.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.