Der 17. Senat hält die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hanau aus den Jahren 2004 und 2005 für fehlerhaft. Damit schließt er sich vollumfänglich dem Urteil des 23. Senates vom 25.04.2016 Az. 23 U 98/15 an.
Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 18.05.2016 Az. 17 U 67/15, dass zwei Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Hanau von Darlehensverträgen aus dem Jahre 2004 und 2005 unwirksam sind. Dabei handelte es sich um die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hanau die u.a. „Die Frist beginnt frühestens…“ als auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ und einen vom Muster abweichenden Teil zu „Finanzierte Geschäfte“ enthielten.
Die Begründung ist insoweit identisch mit den anderen Urteilen des 17. und 23. Senats vom OLG Frankfurt.
Hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs bezieht sich das OLG Frankfurts auf den BGH-Beschluss vom 16.03.2016 Az. VIII ZR 146/15, indem der BGH explizit Rechtsmissbräuchlichkeit beim Widerruf abgelehnt hat. Jede Entscheidung des BGHs zum Thema Widerruf wird von den Oberlandesgerichten derzeit geradezu aufgesogen.
Das OLG Frankfurt schreibt (Urteil vom 25.04.2016 Az. 23 U 98/15):
“…eine wie auch immer geartete “Gesinnungsprüfung” findet nicht statt — und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne Weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirschaftlichen Erwägungen geltend zu machen.”
Einmal mehr wird hiermit klargestellt, dass es keine Rolle spielt, warum der Widerruf erklärt wird. Dem Darlehensnehmer steht nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu, wenn er fehlerhaft belehrt wurde und warum er dies dann nutzt, ist seine Entscheidung. Diese hat keine Relevanz für die Frage, ob der Widerruf wirksam ist oder nicht.
Nachdem jetzt kurz aufeinander zwei Senate des OLG Frankfurt Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der Sparkasse Hanau aus den Jahren 2004, 2005 und 2008 als falsch angesehen hat, dürften diese Verfahren ausgeurteilt sein, was das OLG Frankfurt und das LG Hanau angeht.
Dieses hatte zuvor noch den berechtigten Widerruf der Kläger abgelehnt und die Klage abgewiesen. Die Berufung bestätigte hingegen die Ansicht der Kanzlei hünlein rechtsanwälte, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und änderte das Urteil des LG Hanau ab.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.