Mit Entscheidung vom 21.12.2016 Az. 24 U 151/15 verurteilte das OLG Frankfurt die Cronbank AG in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall die Bank nach dem Widerruf des Darlehensvertrages zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von über 34.000 €.
In der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages hieß es u.a. wie folgt:
“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angaben von Gründen …”
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
ein Exenplar dieser Widerrufsbelehrung und
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.”
Das OLG Frankfurt sahen diese vorliegende Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages als unzureichend an.
Das OLG Franfkurt führt aus, dass sowohl die doppeldeutige Fristangabe gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt als auch die Formulierung des Fristbeginns unzureichend gewesen sei. Anhand der Formulierungen könnte der Darlehensnehmer zu dem Schluss gelangen, dass bereits mit der Übergabe des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Dies völlig unabhängig von der Abgabe der Vertrageserklärung des Darlehensnehmers. Das Gericht folgte hier den Ausführungen des BGHs aus seinem Urteil vom 10.03.2009 unter Az. XI ZR 33/08.
Deutlich spannender waren die Ausführungen des OLG Frankfurt Senates in Darmstadt zum Thema Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Beides lehnte das OLG Frankfurt im Ergebnis ab.
Dabei ging es u.a. um folgenden Sachverhalt.
Die Darlehensnehmer hatten vorliegend im Jahre 2008 einen Darlehensvertrag bei der Cronbank AG abgeschlossen. Wenige Jahre später fand eine Tilgungssatzänderungsvereinbarung statt. Die Darlehensnehmer veräußerten 2011 die als Sicherung dienende Immobilie. Hierfür verlangte die Cronbank AG eine veritable Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 34.000 €. Die Darlehensnehmer widerrufen 2014 den Vertrag und forderten die Bank zur Rückzahlung auf. Die Cronbank verweigerte dies außergerichtlich. Das LG Darmstadt hatte die Klage zunächst noch wegen angeblicher Verwirkung des Widerrufsrechts abgewiesen.
Das OLG Frankfurt gab der eingelegten Berufung der Darlehensnehmer mit Urteil vom 21.12.2016 Az. 24 U 151/15 statt und verurteilte die Cronbank AG nach dem Widerruf des Darlehensvertrages u.a. zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses Urteil erfolgte unter Beachtung der neusten veröffentlichten Rechtsprechung des BGHs (z.B. BGH Urteil vom 11.10.2016 Az. XI ZR 482/15). Das OLG Frankfurt stellte dabei fest, dass auch die vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn Sie auf das Betreiben der Darlehensnehmer zurückzuführen ist, kein Verwirkungsgrund ist. Der Widerruf des Darlehensvertrages war daher wirksam und berechtigt.
Das OLG Frankfurt hielt der Bank vor, dass diese den Umstand des weiterhin bestehenden Widerrufsrechts selbst geschaffen habe und auch Jahre, nachdem der BGH bereits Zweifel an der vorliegenden Widerrufsbelehrung geschürt hatte, keine Nachbelehrung vorgenommen hat.
Eine Risikoverteilung hinsichtlich des Widerrufs zulasten des Darlehensnehmers wies das OLG zutreffend ebenso ab. Der Darlehensnehmer kann im Zweifel selbst nicht beurteilen, ob er korrekt belehrt wurde oder nicht. Dies geht nur mit fachkundiger Unterstützung und es ist die Pflicht der Bank gewesen, in angemessener Deutlichkeit über das bestehende gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen zu belehren.
Wörtlich fasste es das OLG u.a. wie folgt:
„Wenn die Kläger somit in Unkenntnis ihres fortbestehenden Widerrufsrechts sich auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eingelassen haben, begründet dies nicht die Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung.“
„Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (…). „
„Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank.“
Diese Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.2016 Az. 24 U 151/15 dürfte Auswirkungen auf alle noch laufenden Verfahren hinsichtlich dieser Widerrufsbelehrung gegen die Cronbank AG haben. Die Revision wurde indes nicht zugelassen. Es bleibt offen, ob die Cronbank AG gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird.
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