Erneut ein Erfolg von hünlein rechtsanwälte gegen die Sparda-Bank Hessen in Sachen Widerruf. Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 25.07.2018 Az. 2–12 O 303/17 den Widerruf dreier Darlehensverträge bei der Sparda-Bank Hessen als wirksam angesehen.
Inhaltlich ging es dabei um drei Verträge, die Anfang 2010 bei der Sparda-Bank Hessen geschlossen und 2016 widerrufen wurden. Die Widerrufsbelehrungen enthielten jeweils Passagen, die der BGH zwischenzeitlich mehrfach als falsch ausgeurteilt hatte. Dabei handelte es sich um die Formulierung „der schriftliche Vertragsantrag“.
Diese hatte der BGH u.a. in seinen Entscheidungen vom 21.02.2017 XI ZR 381/16, 14.03.2017 XI ZR 442/16, 16.05.2017 XI ZR 586/15 und 20.02.2018 XI ZR 127/16 als falsch eingestuft.
Gleichwohl behauptet die Sparda-Bank Hessen, dass der Widerruf des Darlehensnehmers verfristet erfolgt und mithin nicht wirksam sei. Eine Rückabwicklung durch die Sparda-Bank Hessen unterblieb in der Folgezeit. Dabei wurde von der Sparda-Bank Hessen u.a. argumentiert, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei.
Im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung folgte das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 25.07.2018 Az. 2–12 O 303/17 jedoch der Argumentation von hünlein rechtsanwälten und gab der Klage und damit dem Widerruf der drei Darlehensverträge bei der Sparda-Bank Hessen statt.
Der Widerruf der drei Darlehensverträge bei der Sparda-Bank Hessen erfolgte rechtmäßig. Insbesondere war er nicht verwirkt.
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