Das Landgericht Fulda (LG Fulda) hat mit Urteil vom 25.01.2018 Az. 4 O 588/15 in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Widerrufsprozess die Sparkasse Fulda verurteilt. Das LG Fulda stellte antragsgemäß fest, dass die Sparkasse Fulda ab dem Widerruf keine vertraglichen Ansprüche mehr gegenüber den Darlehensnehmern geltend machen darf.
Es ging in dem Verfahren um den Widerruf eines 2003 geschlossenen Immobiliendarlehens bei der Sparkasse Fulda. Dieses wurde 2013 prolongiert und im Mai 2015 der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Wie das LG Fulda jetzt in seinem Urteil vom 25.01.2018 Az. 4 O 588/15 feststellte, zu Recht. Kernpunkt des Verfahrens war eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Fulda, die u.a. den Terminus “frühestens” enthielt. Diese war im vorliegenden Fall nicht geeignet die Darlehensnehmer ausreichend über ihr Widerrufsrecht zu belehren, daher war der späte Widerruf wirksam.
Zwar ist der Widerruf für sogenannte “Altverträge” die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden per Gesetz zum 21.06.2010 ausgelaufen, jedoch betrifft dies nicht Darlehensverträge die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Auch bei diesen Darlehnsverträgen können nach wie vor Umstände vorliegen, die zum Widerruf des entsprechenden Vertrages berechtigten können. Im Falle des Widerrufs ist es der Bank verwehrt vom Darlehensnehmer für die Rückführung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Bank muss zudem die bis zum Widerruf vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen mit 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz verzinsen, wenn sie nichts anderes beweisen kann.
Betroffene Darlehensnehmer, die den Widerruf in Betracht ziehen, sollten sich fachlich beraten lassen.
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