Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.07.2018 — XI ZR 520/16 mit diverse Argumentationen einiger Banken aufgeräumt, die teilweise auch von Gerichten übernommen wurden.
- Es ist keine Vorlage hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG im Kontext des Widerrufs durch den EuGH notwendig.
- Ausführungen im Darlehensvertrag wie etwa „Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist“, sind für die Einschätzung des Widerrufsrechts irrelevant.
- Die unvollständige Übernahme des Wortlautes des § 312d Abs. 6 BGB a.F. ist fehlerhaft.
- Der Zusatz der Überschrift “Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist” verundeutlicht eine bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen.
- Im vorliegenden Fall, keine Verwirkung trotz Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.