Der XI. Senat des BGHs hat in seinem Beschluss vom 23.01.2018 Az. XI ZR 298/17 aus seiner Sicht Klarheit über die Frage geschaffen, ob und wann die Annahme der Verwirkung des Widerrufsrechts von Darlehensverträgen, die vor dem Widerruf zurückgeführt/beendet wurden, möglich ist.
Bei dem Widerruf von laufenden Verträgen, sieht der BGH hingegen keinen Anlass für die Annahme der Verwirkung. Hier ist die Bank i.d.R. nicht schutzwürdig, weil sie grundsätzlich immer die Möglichkeit der Nachbelehrung hat (BGH 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15). Ausnahmen bestätigen die Regel.
Weiterlesen