Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.06.2019 — XI ZR 331/17 festgestellt, dass Widerrufsinformationen in einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2012, die über Pflichten aus §312g Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. Art 246 § 3 EGBGB a.F. belehren, nicht richtig die Gesetzeslage zur Widerrufsfrist wiedergeben, wenn es kein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ist.
Konkret ging es in dem Verfahren um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Erwerb einer Immobilie aus dem Jahre 2012. Dieser wurde 2016 widerrufen.
Die Widerrufsinformationen in dem Darlehensvertrag aus dem BGH Verfahren XI ZR 331/17 enthielten u.a. folgende Textpassage:
Weiterlesen„…, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat.“
BGH 04.06.2019 — XI ZR 331/17