Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 Az. XI ZR 455/16 einen weiteren Fehler in Widerrufsbelehrungen von Immobiliendarlehensverträgen aus der Zeit zwischen 01.11.2002 und 10.06.2010 festgehalten.
Dabei geht es konkret um folgende Formulierung:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben”