Eine Klausel in den AGBs, die die Aufrechnung des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs eines Darlehensvertrages erschwert, ist unwirksam. Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.03.2018 XI ZR 309/16 umfangreich zu einer von vielen Banken verwendeten AGB-Klausel geäußert.
Gegenstand der Bewertung des BGHs in seinem Urteil vom 20.03.2018 XI ZR 309/16 war folgende Formulierung in den AGBs einer Sparkasse:
Weiterlesen„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ BGH 20.03.2018 XI ZR 309/16