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Irreführende Widerrufsbelehrungen sind grundsätzlich falsch

Der BGH ent­schied mit Datum vom 21.02.2017 unter Az. XI ZR 381/16, dass miss­ver­ständ­li­che und feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­run­gen grund­sätz­lich als falsch anzu­se­hen sind. Dies ins­be­son­de­re auch dann, wenn sie im kon­kre­ten Ein­zel­fall und dem kon­kre­ten Ver­trags­schluss ggf. aus­nahms­wei­se nicht miss­ver­ständ­lich wären.

Es sind rein objek­ti­ve Maß­stä­be an die Bewer­tung einer Wider­rufs­be­leh­rung anzusetzen.

Es ging inhalt­lich um fol­gen­de Widerrufsbelehrung:

Der Lauf der Frist für den Wider­ruf beginnt einen Tag[,] nach­dem Ihnen

- eine Aus­fer­ti­gung die­ser Wider­rufs­be­leh­rung und

- die Ver­trags­ur­kun­de, der schrift­li­che Ver­trags­an­trag oder eine Abschrift der Ver­trags­ur­kun­de oder des Vertragsantrags

zur Ver­fü­gung gestellt wur­den”.

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