Das LG Hannover hat mit Urteil vom 19.07.2017 Az. 11 O 179/16 die BHW zum wiederholten Male in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Widerrufsprozess verurteilt.
Die 4 streitgegenständlichen Darlehensverträge sind laut der Entscheidung vom 19.07.2017 Az. 11 O 179/16 somit zu Recht widerrufen worden und waren rückabzuwickeln.
Die Verträge stammten aus der Zeit zwischen 2006 und 2010 und wurden alle Anfang 2016 widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der BHW war dabei nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Daher stand den Klägern das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. zu.
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