EuGH entscheidet in seinem Vorlagebeschluss vom 26.03.2020 Az. C‑66/19, dass Widerrufsinformationen für Darlehensverträge in Deutschland seit dem 11.06.2010 potenziell fehlerhaft sein können.
Der EuGH hat in einer Vorlageentscheidung vom 26.03.2020 Az. C‑66/19 festgestellt, dass die in Deutschland verwendeten Widerrufsinformationen für Darlehens- und Kreditverträge, die auf dem gesetzlichen Muster basieren, nicht klar und prägnant über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers informieren.
Dies betrifft nach diesseitiger Erfahrung im Wesentlichen alle Darlehens- und Kreditverträge vom 11.06.2010 bis zum 21.03.2016 und soweit es allgemeine Verbraucherdarlehensverträge angeht, auch darüber hinaus.
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