Mit seinem Urteil vom 24.01.2017 Az. XI ZR 183/15 schafft der BGH mehr Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an die Passage “Widerrufsfolgen” einer Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge.
Inhaltich ging es um Widerrufsbelehrungen der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vom September 2009 für im Wege des Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Die Ausführungen zum Fristbeginn ließ der BGH zunächst unbeanstandet. Der BGH griff jedoch die Darstellung der LBBW zu den Widerrufsfolgen als fehlerhaft auf.
Die LBBW hatte unter den Widerrufsfolgen einen weiteren Absatz abgedruckt.
Der Eingangssatz lautet dabei:
“Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist.”
Weiter hieß es:
„Zur Zahlung von Zinsen und Entgelten für die vor Ablauf der Widerrufsfrist von uns erbrachten Leistungen sind Sie im Fall eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen.“
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