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GbR widerruft erfolgreich Darlehensvertrag

Der BGH hat mit sei­nem Beschluss vom 24.10.2017 XI ZR 189/17 bestä­tigt, dass Per­so­nen, die sich zwecks Erwerb einer Immo­bi­lie als GbR zusam­men­schlie­ßen und einen Dar­lehns­ver­trag abschlie­ßen, Ver­brau­cher sein kön­nen. Dabei ist das maß­geb­li­che Kri­te­ri­um, laut BGH-Ent­schei­dung, für die Abgren­zung einer pri­va­ten von einer berufs­mä­ßig betrie­be­nen Ver­mö­gens­ver­wal­tung der Umfang der mit ihr ver­bun­de­nen Geschäf­te. Erfor­dern die­se einen plan­mä­ßi­gen Geschäfts­be­trieb, so liegt eine gewerb­li­che Betä­ti­gung vor und das Ver­brau­cher­recht gilt nicht mehr. 
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