Mit Urteil vom 28.12.2018 Az. 2–27 O 221/18 hat das LG Frankfurt eine Klage der Sparda-Bank Hessen eG gegen eine Darlehensnehmerin abgewiesen. Dabei führt das LG Frankfurt zur Begründung u.a. aus, dass die Sparda-Bank Hessen eG sich nach dem Widerruf des Darlehensvertrages rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weil ihr die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen.
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