Im dem Urteil vom OLG Stuttgart vom 23.5.2017 Az. 6 U 192/16 ging es um einen 2004 geschlossenen Darlehensvertrag. Dieser wurde bereits 2008 unter Verwendung einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst. Der Widerruf erfolgte hingegen erst über 7 Jahre später am 28.12.2015. Das OLG Stuttgart entschied mit Urteil vom 23.5.2017 Az. 6 U 192/16, dass der Widerruf zu Recht erfolgte und das Widerrufsrecht weder verwirkt war, noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde.
Daran ändern weder die Rückführung, noch der geschlossene Aufhebungsvertrag oder die lange Zeit zwischen Rückführung und Widerruf etwas.
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