Der BGH hat mit Urteil vom 03.07.2018 Az. XI ZR 702/16 einmal mehr ein Urteil des 19. Senats des OLG Frankfurts aufgehoben und zurückverwiesen. Der 19. Senat des OLG Frankfurts hatte in seinem Urteil vom 16.11.2016 Az. 19 U 23/16 rechtsfehlerhaft die Verwirkung des Widerrufs der Darlehensnehmer angenommen.
Der Darlehensvertrag wurde 2008 geschlossen, 2013 von den Darlehensnehmern gekündigt und unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt. Der Widerruf erfolgte hingegen erst 2015.
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