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OLG Stuttgart urteilt erneut, Widerruf nach Aufhebungsvertrag wirksam

Das OLG Stutt­gart hat mit Urteil vom 24.01.2017 Az. 6 U 96/16 in einem Ver­fah­ren gegen die LBBW ent­schie­den, dass der Wider­ruf eines Dar­le­hens­ver­tra­ges 2 Jah­re nach Rück­füh­rung wirk­sam und recht­mä­ßig war. Dar­an änder­te ein zum Zwe­cke der Rück­füh­rung geschlos­se­ner Auf­he­bungs­ver­trag nichts.

Kon­kret ging es in dem Ver­fah­ren um zwei Dar­le­hens­ver­trä­ge bei der LBBW. Bei­de wur­den 2008 geschlos­sen und ent­hiel­ten unter­schied­li­che Wider­rufs­be­leh­run­gen. Einer der Dar­le­hens­ver­trä­ge wur­de 2012 vor­zei­tig zurück­ge­führt. Hier­für wur­de ein Auf­he­bungs­ver­trag geschlos­sen und eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in Höhe von 11.322,76 € geleis­tet. Der Wider­ruf bei­der Ver­trä­ge erfolg­te im Dezem­ber 2014.
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