Mit Urteil vom 27.10.2017 Az. 2–05 O 414/16 bestätigte das LG Frankfurt den Widerruf zweier Darlehensverträge bei der Sparda-Bank Hessen aus den Jahren 2008 und 2010.
In dem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess, ging es dabei um die Wirksamkeit einer oft von der Sparda-Bank Hessen und anderen Sparda-Banken in diesem Zeitraum verwendeten Widerrufsbelehrung.
Das LG Frankfurt stütze seine Entscheidung dabei auf die Ausführungen des BGHs vom 21.02.2017 XI ZR 381/16, 14.03.2017 XI ZR 442/16 und 16.05.2017 XI ZR 586/15. Dieser hatte insoweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, folgende Formulierung als falsch eingestuft.
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
— eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
— die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden”.
Maßgeblich ist hier für den BGH der Passus „der schriftliche Vertragsantrag“. Dieser würde laut BGH nicht hinreichend deutlich machen, weil er so verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt.
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