Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) hat mit Urteil vom 15.12.2017 Az. 10 O 143/17 zugunsten der Darlehensnehmer hinsichtlich eines im Juni/Juli 2010 geschlossenen und im Juni 2016 widerrufenen Darlehensvertrages entschieden. Das LG Düssledorf sah den Widerruf des Darlehensvertrages als rechtmäßig und wirksam an. Die Begründung des LG Düsseldorfs ist dabei bemerkenswert.
Das LG Düsseldorf sah die Widerrufsinformationen der beklagten Bank deshalb als falsch an, weil die Widerrufsfristen nach Ansicht des LG Düsseldorfs durch eine Klausel in den verwendeten AGBs der Bank kompromittiert wurden und damit fehlerhaft sind.
Diese Klausel wurde im relevanten Zeitraum zwischen ab dem 11.06.2010 von vielen Volksbanken, Sparda-Banken und Raiffeisenbanken verwendet. Weiterlesen