In dem BGH Urteil vom 04.07.2017 Az. XI ZR 741/16 hat sich der BGH erneut mit den Widerrufsinformationen beschäftigt, die u.a. als Pflichtangaben bei Immobiliendarlehen auf die Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung hingewiesen haben. Eine Reihe von Banken haben in den Widerrufsinformationen in einem begrenzten Zeitraum nach der Reform des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 bei Immobiliendarlehensverträgen entsprechende Angaben gemacht.
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