In dem BGH Urteil vom 04.07.2017 Az. XI ZR 741/16 hat sich der BGH erneut mit den Widerrufsinformationen beschäftigt, die u.a. als Pflichtangaben bei Immobiliendarlehen auf die Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung hingewiesen haben. Eine Reihe von Banken haben in den Widerrufsinformationen in einem begrenzten Zeitraum nach der Reform des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 bei Immobiliendarlehensverträgen entsprechende Angaben gemacht.
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Fehlerquellen in Verbraucherdarlehensverträgen von 11.06.2010 bis 20.03.2016
Das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge ist nicht Mitte des letzten Jahres untergeangen. Zwar können Darlehensverträge, die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden, per Gesetz nach dem 21.06.2016 nicht mehr widerrufen werden, dies betrifft aber nicht Darlehensverträge und Prolongationsvereinbarungen, die danach geschlossen wurden.
Es gibt in Verbraucherdarlehensverträgen, die nach ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, Fehlerquellen, bei deren vorliegen die Darlehensnehmer nach wie vor zum Widerruf berechtigt sein können. Die folgenden Ausführungen beziehen sich dabei im Wesentlichen auf Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden. Neuere Verträge, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden, unterfallen hingegen einem erneut geänderten Widerrufsrecht.
Bei Darlehensverträgen die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden, kann nach wie vor ein sogenanntes „Ewiges Widerrufsrecht“ vorliegen. Weiterlesen