Der Gesetzgeber hat das gesetzliche Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, per Gesetz über Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zum 21.06.2016 auslaufen lassen. Sofern für diese Darlehensverträge das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” nach § 495, 355 Abs. 2, 3 BGB a.F. noch galt, musste dieses Widerrufsrecht bis zum Ablauf des 21.06.2016 ausgeübt werden. Andernfalls ist es per Gesetz verfallen.
Einige Landgerichte haben jedoch den Art 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB so ausgelegt, dass das Widerrufsrecht für diese “Altverträge” bereits mit Ablauf des 20.06.2016 endete. Der BGH erteilte dieser Ansicht mit seiner Entscheidung vom 16.01.2018 Az. XI ZR 477/17 eine klare Absage.
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