Das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, wird zum 21.06.2016 erlöschen.
Nach Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB gilt folgendes
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.
Betroffene Darlehensnehmer sollten daher, sofern sie beabsichtigen den Widerruf noch durchzusetzen zu wollen, rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Ein Widerruf dieser Verträge wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen wird nach dem 21.06.2016 nicht mehr möglich sein.
Diese Regelung gilt ausschließlich für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Andere Darlehensverträge sind davon nicht betroffen. Für weitere Ausführungen, welches Widerrufsrecht für welchen Darlehensvertrag gilt, verweise ich auf meine Ausführungen unter „Für welche Verträge gilt das Widerrufsrecht“.
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