Das Landgericht Wiesbaden hat eine Verwirkung des Widerrufsrechts von Darlehensverträgen nach 20 Jahren angenommen.
Vorliegend ging es um einen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1994, der 2013 widerrufen wurde. Bei dem Darlehensvertrag handelte es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen und geltend gemacht wurde mit der Klage des Darlehensnehmers unter anderem ein Widerrufsrecht nach dem damals (1994) geltenden Verbraucherkreditrecht. Allerdings sah das damalige Verbraucherkreditrecht kein Widerrufsrecht für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen vor. Verträge aus dieser Zeit können heute, wenn überhaupt nur noch nach dem damals geltenden Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden. Dafür sind die besonderen Umstände eines Haustürgeschäftes notwendig. In allen anderen Fällen dürfte ein Widerrufsrecht zumeist verfallen sein.
So erkannte auch das Landgericht Wiesbaden, dass zum einen aufgrund der dinglichen Besicherung kein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz besteht, aber in jedem Fall das Widerrufsrecht auch verwirkt sei. Der Darlehensnehmer hat anstandslos zwei Jahrzehnte den Darlehensvertrag erfüllt und die darlehensgebende Bank musste heute nicht mehr mit einem Widerruf rechnen.
Zwar handelt es sich hier um einen sogenannten „Altvertrag“ der vor der Reformation des Widerrufsrechts zum 01.01.2002 geschlossen wurde, allerdings ist das Ergebnis durchaus übertragbar. Betroffene Darlehensnehmer, die der Ansicht sind, dass sie falsch oder irreführend über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und dieses geltend machen wollen, sollten daher nicht zögern dieses rechtlich fachkundig überprüfen zu lassen. Insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber jüngst erneut das Widerrufsrecht reformiert hat und das bisher bestehende „endlose“ Widerrufsrecht des § 355 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BGB a.F. entfernt hat. Der Absatz 3 bzw. 4 des § 355 BGB a.F. sah vor, dass wenn ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, dieses nicht verfällt. So ist immer auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts in Betracht zu ziehen und zu prüfen.