Eine Kündigung des Darlehensvertrages schließt nicht automatisch den Widerruf desselben aus. Es ist auch nach einer Kündigung noch möglich, den Widerruf zu erklären. Als Gestaltungsrecht der das Darlehensverhältnis ex nunc vernichtet, geht es der Kündigung vor, bei dem sich der Darlehensvertrag lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.
Dabei ist es generell in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bereits gekündigte Darlehensverträge noch widerrufen werden können. Als Folge davon kann natürlich auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden. Dies macht unter anderem das Landgericht Köln in einer jüngsten Entscheidung vom 22.07.2014 deutlich und verurteilte die beklagte Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.902,44 €.
Voraussetzungen für eine Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung sind lediglich, dass ein Widerrufsrecht noch bestand und dieses nicht verwirkt ist.
Ein Widerrufsrecht besteht immer dann noch Jahre nach Vertragsschluss, wenn der Darlehensnehmer nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren immer wieder Widerrufsbelehrungen der BGB-InfoVO für unwirksam erklärt und es den Banken sehr schwer gemacht, gesetzeskonform über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aufzuklären. Steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu, kann er dieses auch jederzeit ausüben. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, das nicht von der Zustimmung der betroffenen Bank oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Es ist ausreichend, wenn der Darlehensnehmer in Textform den Widerruf seines Darlehensvertrages gegenüber der Bank erklärt.
Allerdings müssen Darlehensnehmer deren Vertrag gekündigt wurde bzw. die diesen aufgelöst haben beachten, dass ein Widerrufsrecht durchaus verwirkt sein kann. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung bisher von der Verwirkung Gebrauch gemacht, so etwa, wenn der Widerruf 5 Jahre nach vollständiger Rückabwicklung des Darlehensvertrages erfolgt ist. Solange das Darlehensverhältnis jedoch noch nicht vollständig abgewickelt ist, bestehen gute Chancen für Verbraucher ihr Widerrufsrecht noch wahrzunehmen. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrages betriff dabei nicht nur die finanzielle Rückabwicklung, sondern auch die Freigabe der verpfändeten Sicherheiten. Ist etwa die Grundschuld noch nicht im Grundbuch gelöscht, ist auch der Darlehensvertrag noch nicht vollständig abgewickelt und eine Verwirkung kann regelmäßig nicht vorliegen.
Verwirkt ist ein Recht nur dann, wenn es rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Aufgrund dessen, dass Banken die Verantwortung für die Widerrufsbelehrung bei ihren Darlehensverträgen haben, liegt es in ihrer Macht den Darlehensnehmer jederzeit rechtskonform über sein Widerrufsrecht aufzuklären und die Frist in Gang zu setzen. Daher ist das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nur in extremen Ausnahmefällen vor Abwicklung des Darlehensvertrages verwirkt.