Das Landgericht Köln bestätigt erneut einen Fall des späten Widerrufs (Urteil vom 26.05.2015 Az. 21 O 361/14). Die Darlehensnehmer hatten vorliegend im Jahre 2009 zwei Darlehensverträge über 150.000 € bzw. 90.000 € abgeschlossen. Die Verträge widerriefen sie 2014 mit dem Verweis auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.
Das LG Köln gab der Klage teilweise recht. Einer der beiden Verträge verfügte nach Ansicht des LG Köln in der Tat über eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Interessant ist dabei die Begründung des LG Köln.
Vorliegend hatte die Bank in den Widerrufsfolgen nicht darauf hingewiesen, dass auch die Bank binnen 30 Tagen verpflichtet ist ihren Verpflichtungen nach einem Widerruf nachzukommen.
Die beiden fraglichen Sätze für die Widerrufsfolgen formuliert das damals gültige Muster wie folgt:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
Die Bank versuchte sich immer wieder damit herauszureden, dass angeblich vor der großen Widerrufsreform im Jahre 2010 nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs aufzuklären gewesen wäre. Dieser Ansicht erteilten zwischenzeitlich schon einige Gerichte zutreffend eine Absage. Das LG Köln machte jetzt jedoch explizit deutlich, dass, egal ob über die Widerrufsfolgen aufzuklären gewesen ist oder nicht, wenn über die Widerrufsfolgen belehrt wird, dann bitte auch richtig.
„Wenn der Darlehensgeber aber auf die Widerrufsfolgen hinweist, hat dieser Hinweis nach Auffassung der Kammer vollständig zu erfolgen und muss dem Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs — namentlich die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen innerhalb von 30 Tagen — und seine eigene Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlichen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (ständige Rspr.,beispielsweise BGH, Urteil vom 04.07.2002, AktenzeichenI ZR 55/00), wobei diese Grundsätze auf alle Widerrufsrechte anwendbar sind.“
Grundsätzlich ist dem LG Köln im Ergebnis so weit zuzustimmen, auch wenn wir hinsichtlich der Rechtsausführungen einige Bedenken haben. Insbesondere stellte das LG Köln u.a. auch fest, dass über die Widerrufsfolgen grundsätzlich nicht zu belehren gewesen ist im Rahmen des damals gültigen Musters der Widerrufsbelehrung in der Fassung vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010. Hierbei übersieht das LG Köln, dass der entsprechende Hinweis Nr. 4 des Musters der Widerrufsbelehrung, der es unter gewissen Umständen erlaubte, auf die Widerrufsfolgen zu verzichten, lediglich in dem Muster der Widerrufsbelehrung enthalten war, welches bis zum 31.03.2008 galt. Es ist und war daher in jedem Fall vollständig über die Widerrufsfolgen zu belehren.
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