Ein Darlehensnehmer der 5 Jahre nach erfolgter und durchgeführter Kündigung seines Darlehensvertrages denselben widerruft aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung handelt in unzulässiger Art und Weise. Das Widerrufsrecht ist dann nach § 242 BGB verwirkt.
Im konkreten Fall hatte der Darlehensnehmer 2006 ein Darlehen aufgenommen und dieses bereits 2007 wieder abgelöst und gekündigt. Im Jahre 2012 widerrief er dann den damals geschlossenen Darlehensvertrag und begehrte die Rückabwicklung des Vertrages und der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Klage blieb in den beiden bisher angerufenen Instanzen erfolglos. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bereits gekündigte Darlehens- oder Lebensversicherungsverträge noch widerrufen werden können. Allerdings gibt es hierfür einige Einschränkungen. Zu lange sollte man mit dem Widerruf nach der Kündigung demnach nicht warten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf nun entschied (Urteil vom 09.01.2014 Az. I‑14 U 55/13).
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB kann dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu imstande gewesen wäre und die darlehensgebende Bank mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Darlehensnehmers nicht darauf einrichten musste, dass dieser sein Widerrufsrecht noch ausüben wird. Macht er dies dennoch verstößt der Darlehensnehmer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Bei laufenden Darlehensverträgen dürfte nur im Extremfall mit einer Verwirkung zu rechnen sein. So hatte etwa das Landgericht Wiesbaden eine Verwirkung nach 20 Jahren angenommen. Allerdings ging es dabei noch um einen sogenannten „Altvertrag“ aus der Zeit vor der Reform des Widerrufsrechts zum 01.01.2002. Bei neueren Verträgen hat die Verwirkung bisher bei laufenden Darlehensverträgen keine größere Rolle gespielt und dies dürfte sich für Verträge die zwischen 2002 und 12.06.2014 geschlossen wurden auch nicht ändern.
Für bereits gekündigte Darlehensverträge sieht dies allerdings anders aus. Sobald der Vertrag aufgelöst wurde und die jeweiligen Leistungen erbracht wurden, sprich die Darlehenssumme inkl. Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt ist und die ggf. als Sicherheit bestellten Pfandrechte freigegeben wurden, kann die Verwirkung einsetzen. Bisher fehlt es hierfür noch an einer klaren Vorgabe des Bundesgerichtshofs. Viele Gerichte gehen im Moment wenigstens von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren für eine Verwirkung aus. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bisweilen auch mit der vollständigen vorbehaltlosen Rückabwicklung des Darlehens bereits eine Verwirkung eintreten kann.
Verhindern können betroffene Darlehensnehmer eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei der Kündigung oder Ablösung eines Darlehensvertrages, wenn sie nur unter Vorbehalt ihre Leistungen erbringen. Allerdings sind sie dann auch in der Pflicht, ihre Rechte zu prüfen und ggf. geltend zu machen, andernfalls kann die Bank Klage auf Feststellung erheben, dass die Zahlung vorbehaltlos geleistet wurde bzw. keine Rechte des Darlehensnehmers mehr bestehen.