Der BGH hat mit Urteil vom 24.07.2018 — XI ZR 139/16 eine Widerrufsbelehrung der Degussa Bank als falsch eingestuft.
Die Widerrufsbelehrung der Degussa Bank aus dem Jahre 2008 enthielt u.a. den Passus zu einer “Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung”. Diese Ausführungen hat der BGH als falsch eingestuft.
Diese Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages, so der BGH in dem Urteil vom 24.07.2018 — XI ZR 139/16 weiter, sei immer falsch, egal ob der Darlehensvertrag im Rahmen des Fernabsatzes oder im Präsenzgeschäft geschlossen worden wäre.
Mit dem jetzt ergangenen BGH-Urteil wird ein Schlussstrich unter die Frage gesetzt, ob und wenn ja in welchem Fall diese Widerrufsbelehrung der Degussa Bank für Darlehensverträge aus dem Jahre 2008 fehlerhaft ist.
Der vom BGH als falsch angesehen Passus in der Widerrufsbelehrung der Degussa Bank für Darlehensverträge wurde von dieser aber u.a. auch in anderen Zeiträumen verwendet. Mindestens für die Zeit nach dem 30. Juni 2005 ist diese Formulierung nach dem BGH fehlerhaft.
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