Der Bundesgerichtshof hat mehrfach in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine Abweichung vom jeweils gültigen Mustertext der Widerrufsbelehrung fast immer zur Unwirksamkeit der Belehrung führt.
So auch geschehen in der Leitsatzentscheidung vom 01.12.2010 Az. VIII ZR 82/10. Der Fall, der zuvor vom Amts- und Landgericht Gießen entschieden wurde, betraf eine Widerrufsbelehrung, die der Bundesgerichtshof aus mehreren Gründen für unwirksam ansah. Dies hatte zur Folge, dass der betroffene Verbraucher wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte.
Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof folgende Formulierung für fehlerhaft angesehen:
“Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”
Dies Formulierung ist falsch, weil der Verbraucher zwar dem Wort „frühestens“ entnehmen kann, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, allerdings nicht von welchen.
Weiterhin entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Fehlen der Überschriften innerhalb der Belehrung ebenfalls ein gravierender Fehler ist.
So fehlten im vorliegenden Fall die Überschriften “Widerrufsbelehrung”, “Widerrufsfolgen” und “finanzierte Geschäfte”. Die Belehrung war lediglich mit „Widerrufsrecht“ überschrieben.
Durch diese Überschrift wird jedoch verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts, die er so nicht ohne weitere erkennen kann.
Zudem monierte der Bundesgerichtshof, dass die verwendete Belehrung sich nicht konkret an den Adressaten „Sie“ wendete, sondern abstrakt vom „Verbraucher“ sprach, ohne diesen Begriff zu erklären. Dies sei ebenfalls fehlerhaft und irreführend so der Bundesgerichtshof.
Darüber hinaus war die Widerrufsbelehrung in dem Fall auch deshalb unwirksam, weil die Schrift extrem klein war und jegliche Untergliederung des Textes fehlte.
Sollen Sie in Ihrem Vertrag eine ähnlich fehlerhaft gestaltete Widerrufsbelehrung finden, dürfte diese ebenso fehlerhaft sein und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sein. Dies bedeutet, Betroffenen steht auch heute noch ein Widerrufsrecht zu, sofern sie nicht nachträglich korrekt belehrt wurden.