Bei Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 bei der ING-DiBa geschlossen wurden, kann auch heute noch ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ bestehen.
Dieses ermöglicht es den Darlehensnehmern Jahre nach Vertragsschluss den Vertrag zu widerrufen. Der Darlehensnehmer ist bei einem erfolgreichen Widerruf u.a. nicht verpflichtet eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu entrichten.
Das Widerrufsrecht besteht dann fort, wenn sich in den sogenannten Pflichtinformationen des Darlehensvertrages nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 247 §§ 6 — 13 EGBGB in der jeweiligen Fassung (a.F.) Fehler befinden. Zu diesen Pflichtinformationen gehören u.a. auch die Widerrufsinformationen nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F..
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte hat inzwischen viele Immobiliendarlehensverträge der ING-DiBa aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 prüfen können.
Je nach Zeitraum und Vertrag gibt es in den Immobiliendarlehensverträgen der ING-DiBa einige Auffälligkeiten.
Aufsichtsbehörde
In einigen Verträgen wurde in den Widerrufsinformationen auf „die Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde“ verwiesen. Diese Angabe der Aufsichtsbehörde findet sich i.d.R. jedoch nicht im Darlehensvertrag.
Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15 entschieden, dass in diesem Fall das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer nicht zu laufen beginnt. Eine Nennung der Aufsichtsbehörde in vorvertraglichen Informationsblättern, wie etwa dem standardisierten europäischen Merkblatt dürfte nicht ausreichend sein. Ebenfalls ist keine nachträgliche Nennung möglich, wenn nicht gleichzeitig auf den Beginn der Widerrufsfrist von einem Monat hingewiesen wird.
Wobei im Fall der ING-DiBa es schon schwer sein dürfte, die zuständige Aufsichtsbehörde für den Darlehensnehmer überhaupt zu bestimmen.
Laufzeit / Ratenanzahl
Die ING-DiBa hat zudem bei vielen Immobiliendarlehensverträgen im Darlehensvertrag eine unbestimmte Laufzeit angegeben. Die Anzahl der Raten wurde im Vertrag sodann jedoch auf die jeweilige Zinsbindungsfrist berechnet und angegeben (z.B. 120 oder 180 Raten). Eine Angabe der insgesamt zu zahlenden Raten auf die prognostizierte Vertragslaufzeit und eine Gesamtlaufzeitangabe fehlte indes.
Im Rahmen der Pflichtangaben muss der Darlehensgeber nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 & 7 die Vertragslaufzeit, sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen angeben.
Diese Angabe basiert auf einer Hochrechnung aufgrund der vereinbarten Konditionen. Wie lange würde es dauern, bis das Darlehen mit diesen Konditionen vollständig getilgt ist.
Hier müsste sowohl die Laufzeit im Vertrag als auch die Gesamtzahl der Raten angegeben sein. In vielen geprüften Immobiliendarlehensverträgen bei der ING-DiBa wurde im Darlehensvertrag jedoch nur eine unbestimmte Zeit als Laufzeit und eine Ratenzahl bis zum Ende der aktuellen Zinsbindung angegeben.
Dies ist im Lichte der Pflichtinformationen eine fehlerhafte Angabe. Im Rahmen des BGH-Urteils vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15 reicht eine Nennung der Informationen im standardisierten europäischen Merkblatt nicht aus. Die vertraglichen Pflichtinformationen müssen sich im Vertrag befinden.
Abweichende Widerrufsinformationen im Merkblatt
In einigen Darlehensverträgen der ING-DiBa weichen die Widerrufsinformationen im Darlehensvertrag und im standardisierten europäischen Merkblatt voneinander ab.
Im Darlehensvertrag findet sich in den Widerrufinformationen ein Hinweis darauf, dass das Widerrufsrecht nicht beginnt, bevor nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. übermittelt wurden. Im Merkblatt findet sich in den weiteren Hinweisen zur Ausübung des Widerrufsrechts kein Hinweis mehr auf die Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F.. Hier wird vielmehr auf das alleinige Vorliegen der Pflichtinformationen nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwiesen. Dies ist nur ein Teil der Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art 247 §§ 6- 13 EGBGB a.F. und daher nicht vollständig. Es entsteht ein Widerspruch zu den vertraglichen Widerrufsinformationen.
Mehrere Darlehensverträge und nur eine Widerrufsbelehrung
In einigen Darlehensverträgen hat die ING-DiBa mehrere Darlehensverträge mit unterschiedlichen Summen und Konditionen in einem Vertragsdokument zusammengefasst. Es erfolgte jedoch nur eine Widerrufsbelehrung.
Hier wird sodann in den Widerrufsinformationen unter den Widerrufsfolgen jeweils der Tageszinssatz für jedes Darlehenskonto einzeln aufgeführt. Unklar bleibt bei dieser Variante, ob es sich um mehre einzelne Darlehensverträge handelt und ob diese nur gemeinsam widerrufen werden können oder ob der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht für jeden einzelnen Untervertrag hat. Es bleibt ebenso offen, was im Falle des Widerrufs nur eines der Verträge mit dem jeweils anderen passiert.
Dem Gesetz nach steht jedem einzelnen Darlehensnehmer für jeden einzelnen Darlehensvertrag ein eigenes Widerrufsrecht zu. Darüber muss der Darlehensnehmer in gesetzeskonformer Art und Weise informiert werden.
KfW-Darlehen bei der ING-DiBa
Neben den regulären Immobiliendarlehensverträgen können unter Umständen noch KfW-Darlehen der ING-DiBa widerrufen werden. Zwar gilt für KfW geförderte Darlehensverträge seit dem 11.06.2010 das Verbraucherdarlehenswiderrufecht nach § 491 Abs. 2 Nr. 5, 495 BGB a.F. nicht mehr, aber wenn diese Verträge im Rahmen des Fernabsatzes geschlossen wurden, kann ein Widerruf nach dem Verbraucherfernabsatzrecht möglich sein. Hier richtet sich das Widerrufsrecht allerdings nach §§ 312c, 312d BGB a.F. und den Pflichtinformationen nach Art 246 EGBGB a.F.. Die Widerrufsbelehrung muss diesen Umstand korrekt widergeben, nur dann wird bei diesen Verträgen die Widerrufsfrist in Gang gesetzt.
Individuelle Fehler
Neben den hier aufgeführten Ansatzpunkten können jeweils weitere individuelle Fehler im Darlehensvertrag vorliegen, die ggf. zum Widerruf berechtigten können. Die Pflichtinformationen, sind soweit sie nicht komplette fehlen, inhaltlich dynamisch und richten sich nach dem jeweils konkret geschlossenen Darlehensvertrag.
Mehr zum Thema „Fehler bei neueren Immobiliendarlehensverträgen“.
Aussagekräftige Präzedenzfälle gegen die ING-DiBa hinsichtlich des neueren Widerrufsrechts zugunsten der Darlehensnehmer existieren keine diesseits bekannten. Die Vergleichsquote der ING-DiBa war in der Vergangenheit sehr hoch und damit wurde bisher erfolgreich positive Urteil zugunsten der Darlehensnehmer verhindert.
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