Das LG Stuttgart hat in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall zugunsten der Darlehensnehmer entschieden und den Widerruf als wirksam erachtet. Das LG Stuttgart stellte in seinem Urteil vom 15.03.2016 Az. 21 O 133/15 fest, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der DSL-Bank/Postbank nicht den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Es handelte sich um einen Darlehensvertrag von 2008 der 2014 widerrufen wurde.
Es ging dabei vorliegend um eine Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages der DSL-Bank/Postbank, die folgende Passagen enthielt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
-ein Exemplar dieser Belehrung
‑und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, — im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat. „
(Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag DSL-Bank/Postbank vom 01.02.2008)
Weiterhin enthielt die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages umfangreiche Passagen zu den „Widerrufsfolgen“ und zu „Verbundene Geschäfte“.
Genau auf Letzteres stütze sich sodann auch das LG Stuttgart. Insoweit ist die Entscheidung außergewöhnlich und weicht von den bisherigen Urteilen gegen die DSL-Bank/Postbank ab.
Das LG Stuttgart führt aus:
„Die verwendete Widerrufsbelehrung verstößt schon deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 Abs. 2 BGB, weil sie einen umfangreichen Abschnitt zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften enthält, obwohl es sich bei dem Darlehensvertrag nicht um ein solches Geschäft handelt.“
Weiter heißt es:
“Die Gestaltungshinweise unter Ziffer 9 zur Anlage 2 (Fassung vom 02.12.2004) zu § 14 BGB Musterinfoverordnung sehen vor, dass bei einer Belehrung für den Darlehensvertrag bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes der dortige Satz 2 der Hinweise zu ersetzen ist durch eine weiter vorgegebene Formulierung, die sich hier allerdings erst als vierter Satz unter der Überschrift „verbundene Geschäfte“ findet.
Zudem sind die Hinweise für ein etwa bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht für das verbundene Geschäft für den Verbraucher vollends irreführend auch hier wird ihm insoweit das Risiko der zutreffenden Subsumption in unzulässiger Weise überbürdet.“
Auf die weiteren von hünlein rechtsanwälten monierten Fehler ging das Gericht schon gar nicht weiter ein, weil es der Auffassung war, dass die Fehler in der Widerrufsbelehrung unter dem Punkt „Verbundene Geschäfte“ bereits ausreichend sind, um einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu begründen.
Dies ist gerade deshalb interessant, weil viele Gerichte diese oft verwirrenden Ausführungen als „unbeachtlich“ abtun. Im Rahmen des Deutlichkeitsgebotes kommt es aber auf die gesamte Darstellung der Widerrufsbelehrung an.
Der BGH hatte bereits 2009 in seinem Urteil vom 13. 01.2009 Az. XI ZR 509/07 ausgeführt:
„Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. […] Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, NJW 1993, 2868 = WM 1993,1840 [1841]; NJW 2002, 3396 = WM 2002, 1989 [1991]).“
Daher ist die jetzt ergangene Entscheidung des LG Stuttgart vom 15.03.2016 Az. 21 O 133/15 völlig zutreffend. Es dürfen sich keine irreführenden und ablenkenden Ausführungen in der Widerrufsbelehrung befinden.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch wurde kurz thematisiert aber vom LG Stuttgart mit zutreffender Begründung abgelehnt. Dies liegt im Trend der BGH-Rechtsprechung der in vergleichbaren Fällen auch keinen Rechtsmissbrauch sieht so z.B. erst jüngst der Beschluss des BGHs vom 16. März 2016 Az. VIII ZR 146/15.
Betroffene Darlehensnehmer sollten daher nicht zögern, sich anwaltliche Beratung einzuholen.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.